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an welchen Orten es erst am!? Anfange des 18. Jahrhunderts
ganz beseitigt wurde.
Die allmälige Einführung der Testirfreiheit ist zweifelsohne
dem Einflusse der Geistlichkeit zuzuschreiben '* und es scheinen
allgemein Ortsgebräuche bestanden zu haben, nach welchen neben
dem Lehnsherrn auch die Kirche in letztwilligen Verfügungen
stets bedacht wurde!®, Hieraus erklärt sich auch die Gewohn-
heit, dass die Geistlichen die Vertheilung der Nachlässe über-
wachten oder selbst übernehmen und den gewöhnlich der Kirche
hinterlassenen Theil auch da, wo keine letztwillige Verfügung vor-
handen war für sich in Anspruch nahmen, manchmal sogar das
ganze verfügbare Drittel'. Es scheint dabei sogar vorgekommen
13 Durch 4 u. 5 Will. u. Mary cap. 2; 2 w. 3 Anna. cap. 5; 7 u.8 Will.
III cap. 38; 11 Geo I cap. 18.
14 Ueber die entsprechende Entwickelung in Deutschland und die Ein-
richtung der Seelgeräte, vgl. HEusLer, D.P.R. II, S. 642ff. StosBE V,
8 800 (4)
15 Vgl. die oben angeführten Stellen bei GLANVILLE, BRACTON und FLETA.
Unrichtig ist die Angabe von MAKoweER, Verfassung der Kirche von England,
S. 144 Anm. 122, welcher GLAnviLLE die Ansicht zuschreibt, der Lehnsherr
sei in Bezug auf den bewegten Nachlass Intestaterbe gewesen. Die citirte
Stelle bezieht sieh auf uneheliche Kinder, die ohne Descendenten sterben.
18 In Magna CHArRTA wird allerdings nur von einem Aufsichtsrecht
der Kirche gesprochen. „Si aliquis liber homo intestatus decesserit, catalla
sua per manus propinquorum parentum et amicorum suorum per visum
ecclesiae distribuautur etc.“, aber in der Mitte des 13. Jahrhunderts
scheinen die Bischöfe regelmässig die Vertheilung übernommen und dieselbe
so besorgt zu haben, wie es ihnen für das Seelenheil des Verstorbenen er-
spriesslich schien. BLackstoxe [ed Kerr 1876] citirt (S. 244) eine Glosse des
Papstes Innocenz JV. zu Decretal. 5 t.3 cap. 42 des Inhalts, dass „in Bri-
tannia tertia pars bonorum descendentium ab intestato in opus ecclesiae et
pauperum dispensanda est“. Auch finden sich mehrfache Aufzeichnungen
von Besohwerden von Bischöfen über das eigenmächtige Vorgehen der Lehns-
herren, die sich der beweglichen Habe ihrer verstorbenen Vasallen bemäch-
tigen, sodass dieselbe nicht für die Verwandten und „slios pios usus“ ver-
wendbar sei. Vgl. die Citate bei Maxownr, Verfassung der Kirche von Eng-
land, S. 444; ferner .Josauan WırLıams, Personal Property, 14. Aufl. ed
Cyprian Williems, S. 443ff.; Vaucnan WırLiams, Exeoutors and Admini-
strators, 2. Aufl., ‘8, 339 ff. nord