Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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zu sein, dass nicht einmal die Gläubiger berücksichtigt wurden, 
und ein im Jahre 1285 erlassenes Gesetz (13 Edw. I Stat. 1, 
cap. 19) bestimmt daher, dass der Bischof bis zum Betrage des 
Werths des in seinen Besitz genommenen Vermögens für die 
Schulden haften soll’, Aber selbst dann schienen noch Klagen 
vorzukommen, denn ein 72 ‚Jahre später erlassenes Gesetz (31 Edw. 
III stat. 1, cap. 11) entzieht den Bischöfen die Verwaltung der 
ab intestato hinterlassenen Vermögen, lässt ihnen aber ein Auf- 
sichtsrecht und ebenso die Ernennung der aus der Zahl der 
nächsten Verwandten zu wählenden Nachlassverwalter, welche den 
beweglichen Nachlass in ihren Besitz nehmen sollen um ihn für 
„das Seelenheil des Erblassers zu verwenden“ („pur administrer 
et desprendre pur lalme du mort“). Es handelt sich dabei wohl 
immer um das Drittel, das nicht an die Pflichttheilberechtigten 
ging, und die Verwendung war offenbar dem Ermessen der Nach- 
lassverwalter überlassen. Allmälig wird dann wohl die Gewohn- 
heit entstanden sein auch dieses Drittel unter die Verwandten zu 
vertbeilen. Im Jahre 1529 wurde ein weiteres Gesetz erlassen 
(21 Henry VIII cap. 5), das den Bischöfen anbefiehlt die Ver- 
waltung stets dem nächsten Verwandten zu übertragen, sodass die 
Auswahl der Person ihrem Ermessen entzogen wurde. Das Auf- 
sichtsrecht über die Verwaltung blieb weiter dem Bischofe über- 
lassen, wurde aber allmälig werthlos, da die weltlichen Gerichts- 
höfe die Befugnisse der kirchlichen in jeder Beziehung zu be- 
schränken suchten, was zur Folge hatte, dass die vom Bischöfe 
bestellten Verwalter häufig Alles für sich selbst behielten '®, bis 
1 „Cum post mortem alicujus decedentis intestati et obligati aliquibus 
in debito bona deveniant ad ordinarios [d. h. die Bischöfe] disponenda, obli- 
getur decetero ordinarius ad respondendum de debitis quatenus bona defuncti 
suficiunt eodem modo quo executores hujusmodo respondere tenerentur si 
testamentum fecisset“, 
18 Tjeber die eigenthümliche Verwirrung, in welcher sich der Rechts- 
zustand in dieser Frage befand, findet sich interessante Auskunft in dem 
Bericht über die Entscheidung in Sachen Huen#s v. HucHEs aus dem Jahre
	        
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