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ging die bischöfliche Gerichtsbarkeit in Nachlasssachen an den
damals neu errichteten Court of Probate über und wird jetzt von
der Probate, Divorce and Admiralty Division ausgeübt, welche in
den Provinzen eine Anzahl von Registraturen (District Registries) hat,
bei welchen in gewöhnlichen Fällen die Ernennung des Admini-
strator bezw. die Bestätigung der Testamentsvollstrecker, ebenso
wie in der Hauptregistratur (Principal Registry) in London er-
folgen kann?!. Durch eine amtliche Ausfertigung der Ernennung
bezw. Bestätigung legitimirt sich der Nachlassvertreter Dritten
gegenüber und kann daher sein Amt erst dann wirksam ausüben
nachdem er dieselbe erhalten hat.
III. Das Fideikommisswesen.
Ein grosser Theil der Anfälle von Todeswegen in England
rührt nicht aus freien Nachlässen, sondern aus Fideikommissen
her und es ist für die Erläuterung des Gegenstandes nöthig, eine
Uebersicht über die gebräuchlichsten Arten derselben zu geben.
Die Errichtung von Fideikommissen kann sowohl durch letztwillige
Verfügung, als durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erfolgen;
sie bedarf keiner obrigkeitlichen Genehmigung, doch müssen in
Bezug auf die Einzelbestimmungen gewisse Rechtsvorschriften be-
obachtet werden, namentlich die sogenannte „Regel gegen be-
ständige Fortdauer“ (Rule against Perpetuities), welche es verbietet,
über eine gewisse Zeitdauer hinaus Vermögen der freien Bestim-
mung des Eigenthümers zu entziehen und zwar nicht auf länger
als 21 Jahre über den Tod einer zur Zeit der Errichtung des
Fideikommisses lebenden Person hinaus. Als Zeit der Errichtung
eines durch letzwillige Verfügung entstandenen Fideikommisses
gilt der Tod des Erblassers ®®. Die gebräuchlichsten Fideikom-
2! Näheres bei Schuster, Bürgerliche Rechtspflege in England, S. 243
bis 260.
22 Die Regel ‘ist durch Gerichtspraxis entstanden. Näheres über die-
selbe findet sich in den Anmerkungen zu den Entscheidung in Sachen Cadell
v. Palmer bei Tupor, Leading Cases on Real Property, 8. Aufl., 8. 424,