Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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beiden Ehegatten gemeinschaftlich bezw. dem überlebenden Ehe- 
gatten durch Urkunde unter Lebenden bezw. durch letztwillige 
Verfügung zu bestimmenden Eintheilung auszuhändigen sei. Nicht 
selten wird die Anwartschaft aus dem elterlichen marriage sett- 
lement in das Fideikommiss eingebracht und häufig verpflichtet 
sich die Braut, Alles ihr während der Ehe anfallende Vermögen 
in das Fideikommiss einzubringen. 
So kommt es, dass sowohl der Grundbesitz, als auch beweg- 
liches Vermögen vielfach thatsächlich dauernd gebunden bleiben; 
denn in Folge der beständigeren Erneuerungen ist nie ein voll- 
berechtigter Eigenthümer des in der erwähnten Weise besessenen 
Grundbesitzes vorhanden, und bei den marriage settlements 
bleibt, insoweit die Anwartschaft auf das Kapital wiederum: in 
ein Fideikommiss eingebracht wird, der Niessbrauch von dem 
Eigenthumsrecht ebenfalls dauernd getrennt, so dass in Todes- 
fällen keine Beerbung eintritt, sondern nur eine Veränderung in 
der Bestimmung der Erträgnisse. 
Eine blosse Nachlassbesteuerung kann daher nie gerecht 
wirken und bei der Errichtung von Fideikommissen bereits eine 
der Nachlasssteuer entsprechende Gebühr zu erheben, wäre eben- 
falls nicht richtig, da man ja nicht im Voraus wissen kann, wie 
oft die Niessbrauchrechte durch Todesfälle von einer Person auf 
die andere übergehen. Man hat dieser Schwierigkeit bereits früher 
einigermassen ‚ entgegenzutreten verstanden, wie aus der nach- 
folgenden Darstellung erhellen wird. Aber erst durch das Gesetz 
von 1894 wurde eine vollkommene Gleichstellung erreicht. 
Um die neuesten Veränderungen in der Besteuerungsweise 
zu verstehen und zu würdigen, ist es nöthig, zuerst eine Ueber- 
sicht über den Rechtszustand in 1880 zu geben und dann die 
durch die. Gesetzgebung von 1881—1889 bewirkte Umgestaltung 
zu schildern.
	        
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