Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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wie oben erwähnt, jede Zuwendung durch letztwillige Verfügung 
nach englischem Recht als Vermächtniss angesehen wird. Aber 
selbst, wenn man dies berücksichtigt, ist der Ausdruck ungenau, 
denn auch auf die ab intestato Jemanden zufallenden Quoten ist 
die Legacy Duty zu entrichten. Im Jahre 1880 zahlten Des- 
cendenten und Ascendenten 1°/, Legacy Duty, Geschwister und 
deren Nachkommen 3°/,, Vatersgeschwister und deren Nach- 
kommen 6 °/,, entferntere Verwandte und Fremde 10°/,; Ehe- 
gatten waren von der Steuer befreit. Die Steuer war ohne Rück- 
sicht auf die örtliche Lage des Vermögens in allen Fällen zu 
entrichten, in welchen der Erblasser zur Zeit seines Todes in 
England domizilirt war; bestand eine testamentarische Zuwendung 
aus einer auf Lebenszeit zu beziehender Rente, so wurde der 
Kapitalwerth nach einer in dem Gesetze von 1853 (16 u. 17 Vict. 
cap. 5l, SCHEDULE) enthaltenen Skala unter Berücksichtigung des 
Alters des mit der Rente Bedachten berechnet”. Die Steuer 
war von dem Testamentsvollstrecker bezw. Nachlassverwalter zu 
entrichten, der sie seinerseits von den einzelnen Vermächtniss- 
nehmern erhob, oder sie bei Auszahlung der Vermächtnisse in 
Anrechnung brachte. 
Die Succession Duty wurde im Jahre 1853 zur Ergänzung 
der Legacy Duty eingeführt. Die unbewegliche Habe hatte vorher 
eine doppelte Vergünstigung, indem sie sowohl der Probate Duty 
als der Legacy Duty entging. Immobilien wurden daher der 
Succession Duty unterworfen, deren Sätze die gleichen waren, 
wie diejenigen der Legacy Duty; jedoch war der Werth der un- 
beweglichen Habe nicht, wie dies bei der beweglichen Habe der 
Fall war, nach dem Verkaufswerth zu berechnen, sondern auf 
der Grundlage des jährlichen Erträgnisses zur Zeit des Anfalls 
und zwar so, als ob dem Vermächtnissnehmer oder dem Intestat- 
3° Die Grundsätze der Berechnung sind ungefähr dieselben wie bei der 
preussischen Erbschaftssteuer (Gesetz von 1891, $ 10); nur wird für jedes 
Jahr eine besondere Berechnung gegeben.
	        
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