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erben dieses Erträgniss als Rente auf Lebenszeit zugefallen wäre ®!
(16 u. 17 Vict. cap. 31 & 21). Da die unbewegliche Habe, wie
wir oben gesehen, nicht wie die bewegliche an den Testaments-
vollstrecker oder Nachlassverwalter fällt, sondern unmittelbar an
den Vermächtnissnehmer oder Intestaterben, haftete dieser, also
der, dem die einzelne Sache zufiel, für die auf diese entfallende
Steuer, ferner aber lastete die Steuer auch auf der Sache selbst
und ein Käufer musste sich daher stets Gewissheit darüber ver-
schaffen, ob die Steuer bezahlt sei (a. a. O. $$ 44 u. 42).
Die Succession Duty sollte aber auch ferner den Missstand
beseitigen, dass der Anfall aus Fideikommissen steuerfrei war;
ein solcher war in der Folge genau so zu behandeln, als ob er ein
Anfall aus einem Nachlasse sei, und die Verwandtschaft, die ın
Betracht kam, war die Verwandtschaft der Person, an welche der
Niessbrauch oder das Eigenthum fiel, mit dem Stifter des Fidei-
kommisses. Bei Anfällen aus Fideikommissen hafteten die be-
reicherten Personen sowohl als die Kuratoren, unter deren Ver-
waltung die Sache war, und wenn es sich um unbewegliche Habe
handelte, hatte der Fiskus auch ein Pfandrecht auf die Sache
(a.a. 0. 8 44 u. $ 42). Auf im Auslande befindliche unbeweg-
liche Sachen war die Succession Duty nicht zu entrichten, auf
bewegliche: Sachen dann, wenn sie in einem englischen Fidei-
kommiss einbegriffen waren und von Kuratoren, welche unter
englischer Gerichtsbarkeit standen, verwaltet wurden ®®,
V. Veränderungen von 1881—1894.
Der soeben beschriebene Zustand wurde seit 1880 und bereits
vor Erlass des Gesetzes von 1894 in verschiedenen wesentlichen
Punkten abgeändert und zwar sowohl in Bezug auf die Nachlass-
massensteuern als in Bezug auf die Erbschaftsanfallsteuern:
sı Vgl. oben
’%® Vgl. die. Entscheidung in Sachen Cigala’s Settlement Trusts 7 Chan-
cery Division, 8. 851.