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a) Veränderungen in den Nachlassmassen-
steuern.
Durch die Customs und Inland Revenue Act von 1881
(44 Vict. cap. 12) wurde die Probate Duty wesentlich um-
gestaltet. Während früher die Steuer stufenweise fortschritt und
daher nur anzugeben war, dass die zu versteuernde Masse einen
gewissen Werth nicht überschritt, wurde jetzt eine genau nach
dem Werthe zu berechnende Steuer von 3°), eingeführt?? (jedoch
mit Abrundung des zu versteuernden Betrags nach oben, insofern
der Betrag nicht durch 100 theilbar war) und zur besseren Kon-
trolle wurde ein genaues eidlich beglaubigtes Verzeichniss der
einzelnen Bestandtheile des Nachlasses von dem Testaments-
vollstrecker bezw. dem Nachlassverwalter verlangt und dieses Ver-
zeichniss war mit einer den Werth der Steuer darstellenden
Stempelmarke zu versehen. Kamen spätere Vermögensstücke zu
dem Nachlasse hinzu, so war der erwähnte Nachlassvertreter
verpflichtet, ein ergänzendes Verzeichniss, das mit einem ergänzen-
den Stempel zu versehen war, einzureichen®. Da ohne die Ein-
reichung des ersten Verzeichnisses die Bestätigung bezw. Ernen-
nung des Nachlassvertreters nicht erfolgen konnte, war auch die
Besitzergreifung des Nachlasses erst nach Zahlung der Steuer
möglich, welche dem Werth des beweglichen Nachlasses zur Zeit
des Todes des Erblassers entsprach.
Durch dasselbe Gesetz von 1881 wurde eine der Probate
Duty ganz analoge Steuer — die Account Duty eingeführt,
welche bewegliches Vermögen betraf, das ein Erblasser zu Leb-
zeiten durch gewisse in der Regel der Umgehung der Steuer be-
zweckende Rechtsgeschäfte veräussert hatte. Ein weiteres im
Jahre 1889 erlassenes Gesetz (52 Vict. cap. 7 $ 11) hat die
Definition dieser Rechtsgeschäfte in verschiedenen Punkten etwas
#9 Tjeber die Begünstigung kleinerer Nachlässe s. unten S. 167 u. 172#f.
” 44 Vict., cap. 12, 88 29, 30 u. 32.