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sonders auszufertigende Bescheinigung über den Gesammtwerth
von dem Testamentsvollstrecker bezw. dem zu ernennenden Nach-
lassverwalter beizufügen und diese Bescheinigung war mit einem
Stempel im Betrage von 1°/, auf den Gesammtwerth des beweg-
lichen Nachlasses zu verstehen. Eine entsprechende mit einem
entsprechenden Stempel zu versehende Bescheinigung war der für
die Zwecke der Account Duty einzureichenden Aufstellung (Ac-
count) beizufügen, wenn der Gesammtbetrag der in dem „Account“
einbegriffenen Vermögensstücke den Werth von I 10000 über-
schritt (62 Vict., cap.7 85).
b) Erbschaftsanfallsteuern.
Die Legacy Duty wurde durch 8 41 des erwähnten Ge-
setzes von 1881, im Zusammenhang mit der oben (S. 155) erwähn-
ten Erhöhung der Probate Duty von durchschnittlich ca. 2 !/a °/,
auf 3°/, für Descendenten und Ascendenten beseitigt, die daher,
ebenso wie Ehegatten in der Folge für Anfälle aus der be-
weglichen Habe des Erblassers nur insoweit besteuert waren, als
sie einen Theil der Probate Duty zu tragen hatten (was der Fall
war, wenn ihnen eine Quote des Gesammtrestnachlasses, nicht
aber wenn ihnen ein Stückvermächtniss hinterlassen wurde).
Die Succession Duty wurde durch die Customs and
Inland Revenue Act von 1888 (51 Vict, cap. 8 & 21) auf 11a °/,
für Descendenten und Ascendenten, 4!/s°/, für Geschwister und
deren Nachkommen, 7 !/a°/, für Geschwister der Eltern und deren
Nachkommen und 11!/s°®/, für entferntere Verwandte und Fremde
erhöht.
Die erwähnte Temporary Estate Duty, welche, wie
wir gesehen, als Zuschlag zur Probate Duty und Account Duty
und daher als Erbschaftsmassensteuer erhoben wurde, war ausser-
dem auch eine Anfallsteuer und zwar in allen Fällen, in welchen
es sich um Anfälle aus Vermögensmassen handelte, welche von
den erwähnten Massensteuern befreit waren, also auf Anfälle aus
unbeweglichem Vermögen oder aus Fideikommissen (insoweit sie
Archiv für öffentliches Recht. X. 2. 11