Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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sonders auszufertigende Bescheinigung über den Gesammtwerth 
von dem Testamentsvollstrecker bezw. dem zu ernennenden Nach- 
lassverwalter beizufügen und diese Bescheinigung war mit einem 
Stempel im Betrage von 1°/, auf den Gesammtwerth des beweg- 
lichen Nachlasses zu verstehen. Eine entsprechende mit einem 
entsprechenden Stempel zu versehende Bescheinigung war der für 
die Zwecke der Account Duty einzureichenden Aufstellung (Ac- 
count) beizufügen, wenn der Gesammtbetrag der in dem „Account“ 
einbegriffenen Vermögensstücke den Werth von I 10000 über- 
schritt (62 Vict., cap.7 85). 
b) Erbschaftsanfallsteuern. 
Die Legacy Duty wurde durch 8 41 des erwähnten Ge- 
setzes von 1881, im Zusammenhang mit der oben (S. 155) erwähn- 
ten Erhöhung der Probate Duty von durchschnittlich ca. 2 !/a °/, 
auf 3°/, für Descendenten und Ascendenten beseitigt, die daher, 
ebenso wie Ehegatten in der Folge für Anfälle aus der be- 
weglichen Habe des Erblassers nur insoweit besteuert waren, als 
sie einen Theil der Probate Duty zu tragen hatten (was der Fall 
war, wenn ihnen eine Quote des Gesammtrestnachlasses, nicht 
aber wenn ihnen ein Stückvermächtniss hinterlassen wurde). 
Die Succession Duty wurde durch die Customs and 
Inland Revenue Act von 1888 (51 Vict, cap. 8 & 21) auf 11a °/, 
für Descendenten und Ascendenten, 4!/s°/, für Geschwister und 
deren Nachkommen, 7 !/a°/, für Geschwister der Eltern und deren 
Nachkommen und 11!/s°®/, für entferntere Verwandte und Fremde 
erhöht. 
Die erwähnte Temporary Estate Duty, welche, wie 
wir gesehen, als Zuschlag zur Probate Duty und Account Duty 
und daher als Erbschaftsmassensteuer erhoben wurde, war ausser- 
dem auch eine Anfallsteuer und zwar in allen Fällen, in welchen 
es sich um Anfälle aus Vermögensmassen handelte, welche von 
den erwähnten Massensteuern befreit waren, also auf Anfälle aus 
unbeweglichem Vermögen oder aus Fideikommissen (insoweit sie 
Archiv für öffentliches Recht. X. 2. 11
	        
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