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nicht von der erwähnten Account Duty betroffen waren). Die Steuer
betraf alle derartigen Anfälle, deren Werth mindestens I 10000
war, und ferner alle minderwerthigeren derartigen Anfälle, insofern
der bereicherte aus dem Nachlasse des Erblassers andere Anfälle
hatte, welche zusammen mit den erwähnten Anfällen den Werth
von mindestens X 10 000 erreichten. Diese Steuer wird als Zu-
schlag zur Succession Duty erhoben und war 1 °/, des für dieselbe
in Betracht kommenden Werthes (52 Vict., cap. 7 8 6).
VI.UebersichtüberdenRechtszustandvor dem
1. August 1894.
Es waren demnach unmittelbar vor Erlass des neuen Ge-
setzes folgende Steuern zu errichten:
1. Nachlassmassensteuern.
a) Probate Duty — 3°/, auf die im Nachlass in England
befindliche bewegliche Habe;
b) Account Duty — 3 °/, auf die vom Erblasser bei Leb-
zeiten durch gewisse Rechtsgeschäfte veräusserte bewegliche Habe;
c) Temporary Estate Duty — 1°/, Zuschlag zu den unter
a und b zu erhebenden Steuern, insoweit der Werth der zu ver-
steuernden Vermögensmassen mindestens T 10 000 betrug.
2. Erbschaftsanfallsteuern.
a) Legacy Duty — auf Anfälle aus dem beweglichen Nachlasse
— von Descendenten, Ascendenten und Ehegatten nicht zahlbar;
in anderen Fällen, je nach der Verwandtschaft, 3°/, bis 10°%,.
b) Succession Duty — auf Anfälle aus dem unbeweglichen Nach-
lasse und aus Fideikommissen — von Ehegatten nicht zahlbar, in
anderen Fällen, je nach der Verwandtschaft, 11/3 %/, bis 11!/s %..
c) Temporary Estate Duty — 1°/, Zuschlag zu den unter b
zu erhebenden Steuern, insoweit der Gesammtwerth des zu be-
ziehenden Anfalls (einschliesslich des nicht der Succession Duty
unterworfenen Anfalls) mindestens X 10000 war.