Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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nicht von der erwähnten Account Duty betroffen waren). Die Steuer 
betraf alle derartigen Anfälle, deren Werth mindestens I 10000 
war, und ferner alle minderwerthigeren derartigen Anfälle, insofern 
der bereicherte aus dem Nachlasse des Erblassers andere Anfälle 
hatte, welche zusammen mit den erwähnten Anfällen den Werth 
von mindestens X 10 000 erreichten. Diese Steuer wird als Zu- 
schlag zur Succession Duty erhoben und war 1 °/, des für dieselbe 
in Betracht kommenden Werthes (52 Vict., cap. 7 8 6). 
VI.UebersichtüberdenRechtszustandvor dem 
1. August 1894. 
Es waren demnach unmittelbar vor Erlass des neuen Ge- 
setzes folgende Steuern zu errichten: 
1. Nachlassmassensteuern. 
a) Probate Duty — 3°/, auf die im Nachlass in England 
befindliche bewegliche Habe; 
b) Account Duty — 3 °/, auf die vom Erblasser bei Leb- 
zeiten durch gewisse Rechtsgeschäfte veräusserte bewegliche Habe; 
c) Temporary Estate Duty — 1°/, Zuschlag zu den unter 
a und b zu erhebenden Steuern, insoweit der Werth der zu ver- 
steuernden Vermögensmassen mindestens T 10 000 betrug. 
2. Erbschaftsanfallsteuern. 
a) Legacy Duty — auf Anfälle aus dem beweglichen Nachlasse 
— von Descendenten, Ascendenten und Ehegatten nicht zahlbar; 
in anderen Fällen, je nach der Verwandtschaft, 3°/, bis 10°%,. 
b) Succession Duty — auf Anfälle aus dem unbeweglichen Nach- 
lasse und aus Fideikommissen — von Ehegatten nicht zahlbar, in 
anderen Fällen, je nach der Verwandtschaft, 11/3 %/, bis 11!/s %.. 
c) Temporary Estate Duty — 1°/, Zuschlag zu den unter b 
zu erhebenden Steuern, insoweit der Gesammtwerth des zu be- 
ziehenden Anfalls (einschliesslich des nicht der Succession Duty 
unterworfenen Anfalls) mindestens X 10000 war.
	        
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