—_ 4 —
schränke; stelle die Verfassung aber derartige Beschränkungen
auf in der Absicht, die Kronrechte zu sichern und finde sich das
Verbot einer Verfassungsänderung nicht darunter, dann sei der
Grund dieses Stillschweigens höchst wahrscheinlich der, dass
dieses Verbot für selbstverständlich gehalten werde. Der Gesetz-
geber werde gesagt haben:
„Wenn ich dem Reichsverweser in der Verfassung Einschrän-
kungen auferlege, dann ist es klar, dass ich ihm nicht habe die Be-
fugniss einräumen wollen, die Verfassung selbst, in welcher diese
Beschränkungen enthalten sind, zu ändern.“ Der bayerische Gesetz-
geber habe in der That diesen Gedanken gehabt, wie aus dem
Protokolle über die Sitzung des Staatsraths vom 23. Mai 1818
unzweideutig hervorgehe, mithin seien nach der bayerischen Ver-
fassungsurkunde und nach bayerischem Staatsrechte überhaupt
Verfassungsänderungen während der Dauer einer Regentschaft
unzulässig. Auf diesem Standpunkt, dass die bayerische Ver-
fassungsurkunde ein Verfassungsänderungsverbot statuire,
beharrt SEYDEL auch in seinen späteren Publicationen. Dagegen
hat er die Ansicht, dass deshalb eine Aenderung der Verfassung
während einer Regentschaft ausgeschlossen sei, späterhin fallen
lassen.
In seiner Monographie schon hält er an seiner ursprüng-
lichen Anschauung nicht mehr so streng fest, er ist wenigstens
geneigt, Concessionen zu machen und deutet den Weg an, auf
dem man trotz des Verbotes zu einer Aenderung der Verfassung
gelangen könnte.
Diesen Weg schlägt er denn auch in seinem „Staatsrecht des
Königreichs Bayern“ thatsächlich ein. Hier führt er aus, dass
eine dem Gesetze beigefügte Clausel, dass dasselbe nicht ge-
ändert werden dürfe, weder für den gegenwärtigen noch für den
zukünftigen Gesetzgeber ein Hinderniss bilde, das Gesetz trotz-
dem zu ändern oder zu beseitigen; denn der Gesetzgeber der
Gegenwart könne den Gesetzgeber der Zukunft nicht binden.