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ein Niessbrauchrecht hatte, das in Folge des Todes des Erblassers
aufhört, insoweit ein Anderer durch dieses Aufhören bereichert
wird *;
3) alles Vermögen, das durch ein von der früheren Account
Duty betroffenes Rechtsgeschäft dem Nachlasse entzogen worden
war — unter Einschluss gewisser früher ausgeschlossener Rechts-
geschäfte und unter Einschluss der analogen Rechtsgeschäfte, die
unbewegliches Eigenthum einem Nachlasse entziehen;
4) Leibrenten oder andere Forderungsrechte, welche aus den
Mitteln des Erblassers beschafft wurden, insoweit ein Dritter durch
dieselben in Folge des Todes des Erblassers bereichert wird.
Wenn indessen der durch den Tod des Erblassers bewirkte
Uebergang eines Vermögensstückes auf einen Anderen in Folge
eines onerosen Rechtsgeschäfts erfolgt ist, so ist, insoweit das
von dem Nachfolger gegebene Entgelt den vollen Werth der
ıhm zu Theil werdenden Leistung darstellt, die Steuer nicht zu
erheben ($ 3); so ist z. B.', wenn A dem B T 1000 leiht und
zu seiner Sicherung B’s Leben für T 1000 versichert, der Be-
trag der Police bei B’s Tode nicht zu versteuern, obwohl der-
selbe dem A in Folge des Todes des B ausgezahlt wird*!.
4° Dass in Folge eines Todes eine Veränderung im Niessbrauch entsteht,
kann vorkommen, wenn auch der Verstorbene selbst den Niessbrauch nicht
hatte, z. B. ein Onkel gründet ein Fideikommiss, dessen Erträgnisse seinem
ältesten Neffen auszuzahlen sind, solange dessen Vater lebt, aber nach dem
Tode dieses Vaters an den zweitältesten Neffen gehen sollen (weil der älteste
dann ohnehin die Erträgnisse der väterlichen Güter hat). In einem solchen
Falle ist das betreffende Vermögen steuerpflichtig, obgleich es in keinem
Sinne dem Vermögen des Erblassers eingerechnet werden kann,
“1 Es kommt in England nicht selten vor, dass Miethverträge nicht
auf eine bestimmte Reihe von Jahren, sondern auf die Lebenszeit mehrerer
bestimmter Personen abgeschlossen werden, die meistens bei dem Geschäft
ganz unbetheiligt sind (am häufigsten werden Mitglieder der königlichen
Familie genommen). Beim Aufhören des letzten Lebens erwächst dem Ver-
miether (insoweit die Miethe nicht den vollen Werth darstellte) ein Ver-
mögensvortheil, der indessen, insoweit das Geschäft s. Z. nicht ganz oder theil-
weise ein liberales war, nicht zu versteuern ist ($ 3[2]).