Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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In einigen Ausnahmsfällen bleibt der Kapitalwerth von Leib- 
renten frei, auch wenn sie ganz oder theilweise aus dem Vermögen 
des Erblassers beschafft worden waren. Namentlich hat jeder 
Erblasser das Recht, eine Leibrente im Betrage von höchstens 
X 25 auf die Lebensdauer einer ihn überlebenden Person zu be- 
schaffen, ohne dass es nöthig ist, den Kapitalwerth derselben bei 
seinem Tode für die Steuer mit einzurechnen (8 15 [1]). Ferner 
ist der Kapitalwerth der nach dem Tode eines indischen Beamten 
an seine Wittwe oder ein Kind desselben zu zahlende Pension 
oder Leibrente nicht zu versteuern, wenn auch der Erblasser zu 
der Wittwen- und Waisen-Kasse, aus welcher die Haftung erfolgt, 
zu seinen Lebzeiten beigesteuert hat (8 14 [3]). 
Das in Fideikommissen einbegriffene Vermögen ist nicht noth- 
wendiger Weise jedesmal, wenn der Niessbrauch in andere Hände 
übergeht, zu versteuern. Es ist vielmehr bestimmt, dass wenn 
einmal die Massensteuer bezahlt ist, eine zweite Massensteuer nicht 
entrichtet zu werden braucht, bis Jemand stirbt, dem das volle 
Verfügungsrecht über das Kapital wieder zusteht, wohingegen bei 
der ersten Entrichtung der Steuer ein Zuschlag von 1°/,, der als 
Settlement Estate Duty bezeichnet wird, zu zahlen ist, der aber 
wegfällt, wenn das einzige noch ausstehende Niessbrauchrecht dem 
Ehegatten des Erblassers zufällt ($ 5). Haben daher z.B. A, B 
und © hintereinander den Niessbrauch an einem Kapital das nach 
C’s Tod an D geht, so ist bei dem Tode des A die Steuer und 
der Zuschlag zu zahlen, hingegen Nichts bei dem Tode des B und 
des ©. War indessen bestimmt, dass bei dem Tode des U das 
Vermögen nur dann an D zu gehen hat, wenn © nicht anders 
bestimmt, so ist die Steuer bereits bei dem Tode des Ü zu zahlen, 
der ja ein unbeschränktes Verfügungsrecht hat. Als ein un- 
beschränktes Verfügungsrecht habend wird auch der angesehen, 
der ein Gut als Stammgut besitzt, da er ja jederzeit die Stamm- 
gutqualität beseitigen kann (vgl. $ 22 [2a)). 
d) Die Steuer ist eine Progressivsteuer,
	        
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