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dem Tode des Erblassers zu zahlen und zwar mit 3°, Zinsen
vom Tage des Todes (8 6 [6] [7]); doch ist, wie bereits erwähnt,
in Bezug auf Immobilien die Zahlung in Raten gestattet ($ 6 [8])
und die Behörde kann auch sonst, wenn die Zahlung zur vor-
geschriebenen Zeit zu grosse Opfer erheischen würde, Stundung
gewähren (& 8 [9]).
B. Veränderung derErbschaftsanfallsteuern.
Die Legacy Duty bleibt unverändert. In Bezug auf die Suc-
cession Duty fällt die in 1888 eingeführte Erhöhung weg ($ 1
und Sched. I [3]) und ebenso der als Temporary Estate Duty er-
hobene Zuschlag von 1°/, bei Anfällen über T 10000 (8 1 Sched. I
[4]. Endlich ist die früher von Descendenten und Ascendenten
erhobene 1!;sprocentige Succession Duty aufgehoben ($ 1 Sched. I
[5])). Hingegen ist, insofern als dem Nachfolger das Eigenthum
an einer unbeweglichen Sache zufällt, nicht wie früher das jähr-
liche Erträgniss als lebenslängliche Rente unter Berücksichtigung
des Alters des Nachfolgers in Anrechnung zu bringen (vgl. oben
S. 153), sondern, ebenso wie bei der Estate Duty, der Verkaufs-
werth der angefallenen unbeweglichen Sache ($ 18). Demnach
werden in der Folge Legacy und Succession Duty in genau ana-
loger Weise berechnet,
©. Befreiungen von den Erbschaftssteuern
In folgenden Fällen treten Befreiungen ein, die theilweise
schon früher bestanden:
1. Auf den Nachlass von Soldaten und Seeleuten, die im
königlichen Dienste sterben, ist die Estade Duty nicht zu ent-
richten ($ 8; 55 Geo. III, cap. 184).
2. In gewissen Fällen dürfen Beträge bis zu X 100, die zum
Vermögen des Erblassers gehören, an die von ihm zu Lebzeiten
bezeichneten Personen nach seinem Tode ausgezahlt werden, ohne
dass es nöthig ist, einen Testamentsvollstrecker zu bestätigen oder
einen Nachlassverwalter zu ernennen. In solchen Fällen ist auch
in der Folge keine Estate Duty zu entrichten ($ 8).