Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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dass Privatrechte zwar keine Rechtspflichten begründen, auf 
öffentliche Rechte jedoch nicht verzichtet werden könne, in beiden 
Theilen nicht richtig: das Recht des Verlagsbuchhändlers aus 
dem Verlagsvertrage ist für ihn zugleich Rechtspflicht, während 
ein Verzicht auf das Recht der Krone zulässig ist. Die Frage, 
die uns beschäftigt, kann also nicht mit Hilfe des oft aus- 
gesprochenen Satzes, jedes Recht der öffentlichen Rechtsordnung 
sei zugleich Pflicht, zu einer raschen und einfachen Lösung ge- 
bracht werden. 
Das placetum regium in Bayern vor dem Erlasse der Ver- 
fassung. Abhängigkeit der rechtlichen Natur eines Kirchen- 
hoheitsrechtes von dem jeweiligen Verhältniss zwischen Staat 
und Kirche. Die Vorschrift der Verfassung. 
Die Geschichte des placetum regium in Bayern bewegt sich 
im Rahmen der Geschichte der bayerischen Kirchenhoheitsrechte, 
In der ältesten Zeit unter den Stammesherzögen und zu der 
Zeit, als Bayern eine Provinz des fränkischen Reiches bildete, 
war die Kirche vom Staate vollständig verschlungen, der Staat 
war gewissermassen die Kirche, er bestimmte, was zur Erreichung 
der Zwecke der Kirche geschehen sollte. Für dasjenige, was wir 
heute Kirchenhoheitsrechte nennen, war da kein Raum, wissen wir 
doch, dass die Herzöge und die fränkischen Könige das Recht 
übten, Synoden zu berufen und den Vorsitz auf ihnen zu führen. 
Treffend vergleicht daher ein Schriftsteller den Rekurs an den 
Staat wegen Missbrauches der geistlichen Amtsgewalt im damaligen 
fränkischen Reiche mit einem Kompetenzkonflikte zwischen zwei 
staatlichen (sewalten®. 
Das änderte sich, als im 11. Jahrhundert Papst Gregor VII. 
tive Recht als eine Grenze, eine Sphäre, bezeichnet, die Pflicht zur recht- 
lichen Betrachtung. 
® FRIEDBERG, Die Gränzen zwischen Staat und Kirche und die Garan- 
tieen gegen deren Verletzung. Tübingen 1872, 8. 27ff,
	        
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