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dass Privatrechte zwar keine Rechtspflichten begründen, auf
öffentliche Rechte jedoch nicht verzichtet werden könne, in beiden
Theilen nicht richtig: das Recht des Verlagsbuchhändlers aus
dem Verlagsvertrage ist für ihn zugleich Rechtspflicht, während
ein Verzicht auf das Recht der Krone zulässig ist. Die Frage,
die uns beschäftigt, kann also nicht mit Hilfe des oft aus-
gesprochenen Satzes, jedes Recht der öffentlichen Rechtsordnung
sei zugleich Pflicht, zu einer raschen und einfachen Lösung ge-
bracht werden.
Das placetum regium in Bayern vor dem Erlasse der Ver-
fassung. Abhängigkeit der rechtlichen Natur eines Kirchen-
hoheitsrechtes von dem jeweiligen Verhältniss zwischen Staat
und Kirche. Die Vorschrift der Verfassung.
Die Geschichte des placetum regium in Bayern bewegt sich
im Rahmen der Geschichte der bayerischen Kirchenhoheitsrechte,
In der ältesten Zeit unter den Stammesherzögen und zu der
Zeit, als Bayern eine Provinz des fränkischen Reiches bildete,
war die Kirche vom Staate vollständig verschlungen, der Staat
war gewissermassen die Kirche, er bestimmte, was zur Erreichung
der Zwecke der Kirche geschehen sollte. Für dasjenige, was wir
heute Kirchenhoheitsrechte nennen, war da kein Raum, wissen wir
doch, dass die Herzöge und die fränkischen Könige das Recht
übten, Synoden zu berufen und den Vorsitz auf ihnen zu führen.
Treffend vergleicht daher ein Schriftsteller den Rekurs an den
Staat wegen Missbrauches der geistlichen Amtsgewalt im damaligen
fränkischen Reiche mit einem Kompetenzkonflikte zwischen zwei
staatlichen (sewalten®.
Das änderte sich, als im 11. Jahrhundert Papst Gregor VII.
tive Recht als eine Grenze, eine Sphäre, bezeichnet, die Pflicht zur recht-
lichen Betrachtung.
® FRIEDBERG, Die Gränzen zwischen Staat und Kirche und die Garan-
tieen gegen deren Verletzung. Tübingen 1872, 8. 27ff,