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Die folgende Zeit ist insoferne merkwürdig, als weder in den
Streitigkeiten Wilhelm V. mit den Bischöfen und der Kurie, noch
in dem 1583 zwischen dem Herzoge und den bayerischen Landes-
bischöfen abgeschlossenen Konkordate des placetum regium Erwäh-
nung geschah. Bezüglich der Kirchenhoheitsrechte im Allgemeinen
ist zu bemerken, dass sie noch in derim Laufe des genannten Streites
von den herzoglichen Räthen abgefassten Rechtfertigungsschrift
auf päpstliche Verleihung gegründet wurden — eine Theorie, der
die oben bezeichnete Auffassung des placetum regium als einer
im Interesse der Kirche erfolgenden Ertheilung des weltlichen
Armes von Seite des das landesherrliche Kirchenregiment aus-
übenden Herzogs entspricht — während in der bald darauf-
folgenden von den nämlichen Räthen abgefassten Erwiderung auf
die bischöflichen Beschwerden eine andere Konstruktion, die Zu-
rückführung auf die sich auf die Kirche mit erstreckende Landes-
hoheit an die Stelle trat.
Mit dem seit dem Tode des Kurfürsten Max I. ohne aus-
drücklichen Verzicht des Landesherrn sich allmählich vollziehenden
Zurückfallen des Kirchenregimentes an die Kirchengewalt beginnt
eine neue Periode des bayerischen Kirchenstaatsrechtes, die Kirche
bleibt Landeskirche, allein der Staat identifizirt sich und seine
Zwecke nicht mehr mit der Kirche und deren Zielen, die Staats-
höchst präjudicirliches Werk, welchem man bei Zeiten begegnen müsse
FRIEDBERG a. a. O., 8. 89.
Zur Charakterisirung des Verhältnisses von Staat und Kirche in jener
Zeit im Gegensatze zur folgenden Periode und insbesondere zur Gegenwart
dient es zu wissen, dass, wie FRIEDBERG an einer Reihe von Belegen aus-
führt, vom deutschen Reiche auch die Verhängung kirchlicher Censuren aus
Motiven, die von Reichswegen für unzulässig erkannt waren, nicht geduldet
wurde, dass grundsätzlich seitens der Reichsgerichte von Reichswegen geist-
liche Urtheile nur dann exequirt wurden, wenn sie sich von der formellen
und materiellen Richtigkeit des Urtheils überzeugt hatten, und dass auch
ohne Anrufen seitens des geistlichen Richters dessen Sentenz auf Begehren
der siegenden Partei ohne Weiteres durch die Reichsbehörden vollzogen
wurde.