Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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wir hiemit gnädigst, dass zur Exekution einig bischöflicher 
Greneralverordnungen, wann sie nicht vorhero von Uns eingesehen 
und zu exequieren anbefohlen worden, keine 
Hand geboten etc“. 
Ertheilung des placetum regium war also damals Gewährung 
des bracchium saeculare. Der Wortlaut dieser Verordnung vom 
30. April 1770 ist so ziemlich in den Art. 4 der Geistlichen 
Rathsordnung von 1779 übergegangen. Von dem Verlangen der 
Einholung des placetum regium soll nur Umgang genommen 
werden, falls sich „alsbald ergebe, dass solches nicht offenbar und 
wesentlich in die landesfürstlichen Hoheitsrechte eingreife, weren- 
falls die Verkündung oder Anheftung nicht zu erschweren oder 
zu behindern, so folgendes Jus cavendi eben nicht strenge gepflogen 
werden solle, sondern alsdann unverfänglich jedoch nachgesehen 
werden mag“. 
Wann sich ergebe, „dass solches nicht offenbar und wesent- 
lich in die landesfürstlichen Hoheitsrechte eingreife“, wann also die 
Voraussetzung für die mildere Handhabung des Jus cavendi, für 
das vorgeschriebene Nachsehen gegeben war, das zu entscheiden 
stand natürlich im Ermessen der Staatsgewalt; es geht daraus 
klar hervor, dass die Geistliche Rathsordnung von 1779 einen Ver- 
zicht der Staatsgewalt auf die Vorlegung einer kirchlichen Ver- 
ordnung zur landesherrlichen Einsicht und Genehmigung kennt. 
Das placetum regium hatte damals einen doppelten Zweck, 
einmal Beförderung der Religion und Handhabung der Glaubens- 
lehren bei dem Volke!? — die Pflege der religiösen Interessen, 
19 Geistliche Rathsordnung von 1779 Art.4. „Und ob zwar den Ordi- 
nariaten als unmittelbaren Gerichten in pur geistlichen Sachen die gesetz- 
gebende Gewalt von Gott direkt und ganz unabhängig von der weltlichen 
anvertraut ist, so will doch in einem wohl eingerichteten Staate die gute 
Ordnung erfordern, dass all jenes, was hierin geboten werden will, allemal 
Seiner Kurfürstlichen Durchlaucht als Landesherrschaft insinuieret werde, da- 
mit Höchstdieselben gemäss Höchstderoselbem abhabenden Schutzgewalt den 
Gottesdienst und die Religion im Staate befördern, die Hindernisse aus dem
	        
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