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wir hiemit gnädigst, dass zur Exekution einig bischöflicher
Greneralverordnungen, wann sie nicht vorhero von Uns eingesehen
und zu exequieren anbefohlen worden, keine
Hand geboten etc“.
Ertheilung des placetum regium war also damals Gewährung
des bracchium saeculare. Der Wortlaut dieser Verordnung vom
30. April 1770 ist so ziemlich in den Art. 4 der Geistlichen
Rathsordnung von 1779 übergegangen. Von dem Verlangen der
Einholung des placetum regium soll nur Umgang genommen
werden, falls sich „alsbald ergebe, dass solches nicht offenbar und
wesentlich in die landesfürstlichen Hoheitsrechte eingreife, weren-
falls die Verkündung oder Anheftung nicht zu erschweren oder
zu behindern, so folgendes Jus cavendi eben nicht strenge gepflogen
werden solle, sondern alsdann unverfänglich jedoch nachgesehen
werden mag“.
Wann sich ergebe, „dass solches nicht offenbar und wesent-
lich in die landesfürstlichen Hoheitsrechte eingreife“, wann also die
Voraussetzung für die mildere Handhabung des Jus cavendi, für
das vorgeschriebene Nachsehen gegeben war, das zu entscheiden
stand natürlich im Ermessen der Staatsgewalt; es geht daraus
klar hervor, dass die Geistliche Rathsordnung von 1779 einen Ver-
zicht der Staatsgewalt auf die Vorlegung einer kirchlichen Ver-
ordnung zur landesherrlichen Einsicht und Genehmigung kennt.
Das placetum regium hatte damals einen doppelten Zweck,
einmal Beförderung der Religion und Handhabung der Glaubens-
lehren bei dem Volke!? — die Pflege der religiösen Interessen,
19 Geistliche Rathsordnung von 1779 Art.4. „Und ob zwar den Ordi-
nariaten als unmittelbaren Gerichten in pur geistlichen Sachen die gesetz-
gebende Gewalt von Gott direkt und ganz unabhängig von der weltlichen
anvertraut ist, so will doch in einem wohl eingerichteten Staate die gute
Ordnung erfordern, dass all jenes, was hierin geboten werden will, allemal
Seiner Kurfürstlichen Durchlaucht als Landesherrschaft insinuieret werde, da-
mit Höchstdieselben gemäss Höchstderoselbem abhabenden Schutzgewalt den
Gottesdienst und die Religion im Staate befördern, die Hindernisse aus dem