Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

— 194 — 
welche bereits durch die Beistimmung aller übrigen Ordinariate 
in dem grössten Theile Unserer diesseitigen und fränkischen Lande 
besteht“; also auch hier wird das Placet noch dazu verwendet, 
„die Religion zn befördern und die Hindernisse aus dem Wege 
zu räumen“. 
Hierher gehört auch die Verordnung vom 17. Mai 1804, 
in welcher sich die Worte finden, „so wie wir die Seelsorger 
als Volkserzieher in Religion und Sittlichkeit, nicht bloss als 
Kirchendiener, sondern zugleich als Staatsbeamte betrachten“. 
In jenen ersten Jahren dieses Jahrhunderts, zur Zeit der 
Genesis unserer Verfassung, entstand eine Litteratur über die 
Regelung des Verhältnisses von Kirche und Staat, in der die be- 
treffenden Schriftsteller auch ihrer Ansicht über das Wesen des 
placetum regium Ausdruck geben. Allerdings wird die alte direkte 
Beziehung zwischen dem placetum regium und dem bracchium 
saeculare noch festgehalten in den „Grundlinien eines dem itzigen 
Zeitgeiste angemessenen Kirchenrechtes“ ®”, Der unbekannte Ver- 
fasser sagt auf S. 171: „Dieses (das Placet) ist ein wesentliches 
Majestäts- und Staatsrecht, welches dem Fürsten als Staats- 
repräsentanten in keinem Falle erlaubt ist aufzuopfern, ohne sich 
selbst der Majestätsverletzung gegen den Staat schuldig zu 
machen“. Es ist bereits erwähnt worden, dass vor dem Inkraft- 
treten der Verfassung von einer Rechtspflicht der Staatsgewalt 
m, E. nicht gesprochen werden kann, so dass die vom Verfasser 
gemeinte Pflicht als eine moralische zu qualifiziren ist. „Wenn 
aber“, so äussert sich derselbe Schriftsteller?*, „im Gegentheile 
Kirchenverordnungen nichts Staatswidriges enthalten, so ist es 
ebenfalls des Fürsten Pflicht, die Kundmachung derselben nicht 
nur zuzulassen und zu bestätigen, sondern als Beschützer der 
Kirche auf die Beobachtung der kirchlichen Dekrete umsomehr 
22 Ebenda $. 68. 
#3 1804 anonym erschienen, 
24 A.a.O., 8. 178.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.