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welche bereits durch die Beistimmung aller übrigen Ordinariate
in dem grössten Theile Unserer diesseitigen und fränkischen Lande
besteht“; also auch hier wird das Placet noch dazu verwendet,
„die Religion zn befördern und die Hindernisse aus dem Wege
zu räumen“.
Hierher gehört auch die Verordnung vom 17. Mai 1804,
in welcher sich die Worte finden, „so wie wir die Seelsorger
als Volkserzieher in Religion und Sittlichkeit, nicht bloss als
Kirchendiener, sondern zugleich als Staatsbeamte betrachten“.
In jenen ersten Jahren dieses Jahrhunderts, zur Zeit der
Genesis unserer Verfassung, entstand eine Litteratur über die
Regelung des Verhältnisses von Kirche und Staat, in der die be-
treffenden Schriftsteller auch ihrer Ansicht über das Wesen des
placetum regium Ausdruck geben. Allerdings wird die alte direkte
Beziehung zwischen dem placetum regium und dem bracchium
saeculare noch festgehalten in den „Grundlinien eines dem itzigen
Zeitgeiste angemessenen Kirchenrechtes“ ®”, Der unbekannte Ver-
fasser sagt auf S. 171: „Dieses (das Placet) ist ein wesentliches
Majestäts- und Staatsrecht, welches dem Fürsten als Staats-
repräsentanten in keinem Falle erlaubt ist aufzuopfern, ohne sich
selbst der Majestätsverletzung gegen den Staat schuldig zu
machen“. Es ist bereits erwähnt worden, dass vor dem Inkraft-
treten der Verfassung von einer Rechtspflicht der Staatsgewalt
m, E. nicht gesprochen werden kann, so dass die vom Verfasser
gemeinte Pflicht als eine moralische zu qualifiziren ist. „Wenn
aber“, so äussert sich derselbe Schriftsteller?*, „im Gegentheile
Kirchenverordnungen nichts Staatswidriges enthalten, so ist es
ebenfalls des Fürsten Pflicht, die Kundmachung derselben nicht
nur zuzulassen und zu bestätigen, sondern als Beschützer der
Kirche auf die Beobachtung der kirchlichen Dekrete umsomehr
22 Ebenda $. 68.
#3 1804 anonym erschienen,
24 A.a.O., 8. 178.