Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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kirchliche Gesetz bleibt vielmehr nach wie vor kirchliches Gesetz, 
es wird ihm eben der weltliche Arm nicht ertheilt, es wird seitens 
der Staatsgewalt nicht vollzogen, obwohl es mit dem placetum 
regium versehen ist. Die folgenden Ausführungen werden zeigen, 
dass die Auffassung dieses gutachtlichen Entwurfes im Resultate 
wenigstens, wenn auch nicht in dessen Begründung, mit unserer 
Verfassung im Einklange sich befindet. 
Der Verfasser des ersten Entwurfes eines Religionsediktes 
aus dem Jahre 1808 huldigt der alten Ansicht über das Verbält- 
niss von Placet und weltlichem Arme und spricht sich deutlich 
in diesem Sinne aus?®: „Jede Kirche kann über alle eigentliche 
geistliche Sachen und Personen, welche zu ihrer Genossenschaft 
gehören, nach der von ihr angenommenen und vom Staate ge- 
billigten Form Verordnungen machen. Diese müssen aber jedes- 
mal dem Staate zur Genehmigung vorgelegt werden und erlangen 
erst von diesem Zeitpunkte an äussere Verbindlichkeit“. 
Aber wie schon die oben erwähnte Verordnung vom 17. Mai 
1804, so hebt auch die von ZENTNER vorgenommene Umarbeitung 
jenes Entwurfes eine direkte Beziehung zwischen dem Placet und 
dem weltlichen Arme nicht mehr hervor: 8 65 dieser Umarbei- 
tung, des Religionsediktes vom Jahre 1809, hat abgesehen von 
stilistischen Aenderungen den nämlichen Wortlaut wie der gegen- 
wärtig geltende 8 58 des Religionsediktes vom Jahre 1818. $ 65 
des Religionsediktes von 1809 lautet: „Hiernach dürfen keine Ge- 
setze, Verordnungen oder sonstige Anordnungen der Kirchen- 
gewalt, nach den hierüber in Unsern Landen schon längst be- 
stehenden General-Mandaten, ohne Unsere Einsicht und Genehmi- 
gung, publizirt und vollzogen werden. Die geistlichen Obrigkeiten 
sind gehalten, nachdem sie Unsere Genehmigung zur Publikation 
(Placet) erhalten haben, im Eingange der Ausschreibung ihrer 
Verordnungen von derselben jederzeit Erwähnung zu thun“, 
2° Sog. Branca’scher Entwurf, IL. Abschn,, Tit.T, $ 1.
	        
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