Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Verhältniss des $ 58 des Religionsediktes zu $ 51 desselben. 
8 51 des Religionsediktes lautet: 
„Solange demnach die Kirchengewalt die Grenzen ihres eigent- 
lichen Wirkungskreises nicht überschreitet, kann dieselbe gegen 
jede Verletzung ihrer Rechte und Gesetze den Schutz der Staats- 
gewalt anrufen, der ihr von den Königlichen einschlägigen Landes- 
stellen nicht versagt werden darf“. 
Die beiden in der Ueberschrift genannten Paragraphen des 
Religionsediktes stehen nicht in dem Verhältnisse, dass zu jeder 
kirchlichen Verordnung, die das Placet erhalten hat, auch: der 
weltliche Arm gewährt werden muss. Einholung und Empfang 
des Placet ist nicht gleichbedeutend mit dem Nichtüberschreiten 
der Grenzen ihres eigentlichen Wirkungskreisess. Das Letztere 
ist der weitere Begriff. Der weltliche Arm muss nur dann ge- 
währt werden, wenn keine Verfassungsverletzung seitens der 
Kirchengewalt vorliegt. Deshalb sagt SEYDEL **: 
„Die Verfassung gebietet die Erholung des Placet für die 
fraglichen Erlasse unbedingt. Die Vorschrift ($ 58) hat mit der 
Gewährung oder Nichtgewährung des „weltlichen Armes“ (also 
mit & 51) unmittelbar nichts zu thun. Die Erholung des Placet 
ist kein Gesuch um Gewährung des Staatsschutzes, sondern Be- 
folgung einer Verfassungsvorschrift; die Nichterholung des Placet 
in Fällen, wo sie verfassungsmässig erforderlich ist, kein Verzicht. 
auf den Staatsschutz, sondern eine Verletzung der Verfassung“ %. 
wäbrten subjektiven öffentlichen Rechte des Individuums die jedem Staats- 
bürger durch die Verfassung garantirte Gewissensfreiheit verletzt werden. 
S. dagegen oben 8. 189. 
44 9.9. O. Bd.VI, 8. 213. 
#5 Die Vorschrift hat mit der Gewährung oder Nichtgewährung des 
weltlichen Armes, mit $ 51, nichts zu thun: dass also unplacetirte kirchliche 
Erlasse rechtlich nicht vorhanden sind, z. B. dass ein wegen Nichtanerkennung 
des Vaticanums Exkommunicirter, wenn er einen religiösen Versammlungsort 
betritt, nicht wegen Hausfriedensbruches vom Staate bestraft werden kann, be- 
ruht m. E. auf $ 58, nicht auf$ 51. S. dagegen E. Mayer a. a. 0.8.157. Würde:
	        
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