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an dagegen ist die Möglichkeit gegeben, die Verfügungen der
Staatsgewalt in dieser Angelegenheit und die darin ausgesprochenen
Grundsätze an einem Masse zu messen, sie auf ihre Richtigkeit
d. h. auf ihre Uebereinstimmung mit den Normen der Verfassung
zu prüfen. Die Prüfung wird ergeben, dass es der Staatsregierung
nicht gelungen ist, sich von der im Vorhergehenden bezeichneten
historischen, mit den konstitutionellen Bestimmungen nicht in
Einklang zu bringenden Auffassung immer ferne zu halten.
Schon eine Verordnung vom 25. Januar 1823*° ermächtigt
die Kreisregierungen, die Publikation der Fastendispenspatente
ohne Anstand zu gestatten, ertheilt also diesen Patenten das
placetum regium im Voraus. Die in dieser Verordnung enthaltene
Erörterung über den Nutzen des Placet für die Kirche erinnert
noch an die territorialistischen Motive, die in den oben zitirten
Worten der „Grundlinien eines dem itzigen Zeitgeiste angemes-
senen Kirchenrechtes* vom Verfasser angeführt werden.
Schon im August desselben Jahres schlug die Regierung den
gleichen Weg ein, indem sie den wegen Anordnung der gebräuch-
lichen kirchlichen Exequien anlässlich des Ablebens des Papstes
Pius VII. allenfalls zur Publikation kommenden bischöflichen
Patenten das landesfürstliche Placet im Voraus zusagte.
Das Ablassausschreiben von 1826 erhielt unerbeten das
placetum regium®, Die Staatsregierung war eben gemäss ihrer
Auffassung nicht verpflichtet, zu verlangen, dass sie um etwas
ersucht werde, das sie auch ohne Ersuchen gewähren konnte.
Die Antwort des Staatsministeriums des kgl. Hauses und des
Aeussern an den päpstlichen Nuntius in München, Erzbischof von
Nicäa, auf dessen Note über das Placet enthält die Bemerkung,
das placetum regium sei die Form, welche den kirchlichen An-
ordnungen den Schutz der weltlichen Behörden sichere.
4° DÖLLINGER, Verordnungs-Sammlung Bd. VIH, 8. 71.
6° DÖLLINGER a. a (). Bd. VIII, S. 1128.