Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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an dagegen ist die Möglichkeit gegeben, die Verfügungen der 
Staatsgewalt in dieser Angelegenheit und die darin ausgesprochenen 
Grundsätze an einem Masse zu messen, sie auf ihre Richtigkeit 
d. h. auf ihre Uebereinstimmung mit den Normen der Verfassung 
zu prüfen. Die Prüfung wird ergeben, dass es der Staatsregierung 
nicht gelungen ist, sich von der im Vorhergehenden bezeichneten 
historischen, mit den konstitutionellen Bestimmungen nicht in 
Einklang zu bringenden Auffassung immer ferne zu halten. 
Schon eine Verordnung vom 25. Januar 1823*° ermächtigt 
die Kreisregierungen, die Publikation der Fastendispenspatente 
ohne Anstand zu gestatten, ertheilt also diesen Patenten das 
placetum regium im Voraus. Die in dieser Verordnung enthaltene 
Erörterung über den Nutzen des Placet für die Kirche erinnert 
noch an die territorialistischen Motive, die in den oben zitirten 
Worten der „Grundlinien eines dem itzigen Zeitgeiste angemes- 
senen Kirchenrechtes* vom Verfasser angeführt werden. 
Schon im August desselben Jahres schlug die Regierung den 
gleichen Weg ein, indem sie den wegen Anordnung der gebräuch- 
lichen kirchlichen Exequien anlässlich des Ablebens des Papstes 
Pius VII. allenfalls zur Publikation kommenden bischöflichen 
Patenten das landesfürstliche Placet im Voraus zusagte. 
Das Ablassausschreiben von 1826 erhielt unerbeten das 
placetum regium®, Die Staatsregierung war eben gemäss ihrer 
Auffassung nicht verpflichtet, zu verlangen, dass sie um etwas 
ersucht werde, das sie auch ohne Ersuchen gewähren konnte. 
Die Antwort des Staatsministeriums des kgl. Hauses und des 
Aeussern an den päpstlichen Nuntius in München, Erzbischof von 
Nicäa, auf dessen Note über das Placet enthält die Bemerkung, 
das placetum regium sei die Form, welche den kirchlichen An- 
ordnungen den Schutz der weltlichen Behörden sichere. 
4° DÖLLINGER, Verordnungs-Sammlung Bd. VIH, 8. 71. 
6° DÖLLINGER a. a (). Bd. VIII, S. 1128.
	        
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