Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Die Verordnung vom 29. November 1826°! schärft die Be- 
obachtung des 8 58 der zweiten Verfassungsbeilage ein und weist 
ein Gesuch der Kirchengewalt um Dispensation von der Vor- 
schrift dieses Paragraphen zurück, ohne sich über die Zulässigkeit 
einer solchen von der Kirchengewalt verlangten Dispensation aus- 
zusprechen. Es wird in dieser Verordnung eine prinzipielle Ent- 
scheidung der Frage vermieden. 
In den Jahren 18295? und 1833°° wurden bei Gelegenheit 
bestimmter Vorkommnisse die verfassungsmässigen Vorschriften 
über das placetum regium wiederholt betont. Der die Jahre 
1846—48 ausfüllende Streit zwischen dem Erzbischofe von Mün- 
chen und der Staatsregierung über die Frage, ob sich das Placet 
auch auf Erlasse dogmatischen Inhaltes beziehe, berührte unser 
Problem nicht. 
Den Ausführungen der Kirchengewalt lag beständig die An- 
sicht zu Grunde, dass das Verlangen der Einholung des Placet 
keine Pflicht der Staatsregierung, und deshalb ein Verzicht der- 
selben auf ihr Recht bezüglich des Placet zulässig sei. So 
äusserte sich die Würzburger Bischofsversammlung im Jahre 
1848°*, und in dem gleichen Sinne spricht sich der Erzbischof 
von Köln CLEMEns Aucust Frhr. DROSTE ZU VISCHERING aus. 
Der Letztere will zwar die unmittelbare Beziehung zwischen dem 
placetum regium und dem weltlichen Arme nicht gelten lassen, 
allerdings aus einem staatsrechtlich nicht haltbaren Grunde, in- 
dem er gegen eine solche Anschauung die dem Staate der Kirche 
gegenüber obliegende obligatio tuitionis anführt, aber einen in 
einzelnen Fällen von der Staatsgewalt ausgesprochenen Verzicht 
auf ihr Recht, Einholung des Placet zu verlangen, scheint er 
51 DÖLLINGER a. a. O. Bd. VIII, 8. 77. 
52 Hbenda 8. 77. 
53 Ebenda S. 234 und 9. 257 ff. 
54 Protokolle der Versammlung im Archiv f. Kath. K.-R. N. FE, 
15, 150ff.
	        
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