Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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1. Das Vaticanum, 
2. den Ehren- und Jurisdiktionsprimat des Papstes, 
3. das Dogma von der unbefleckten Empfängniss Mariä, 
geleugnet und seien aus jedem einzelnen dieser Gründe ipso facto 
der Exkommunikation verfallen. Und nun erging die oben ge- 
nannte Ministerialentschliessung vom 15. März 1890, deren Ge- 
dankengang kurz folgender ist. Nachdem zuerst der Antrag, die 
Altkatholiken staatsrechtlich von der katholischen Kirche aus dem 
Grunde zu trennen, weil sie das Vaticanum nicht anerkennen, mit 
der Begründung abgelehnt wird, dass dasselbe nicht placetirt sei, 
in Folge dessen nicht vollzogen werden dürfe, wird ausgeführt, 
dass es eine andere Bewandtniss mit den beiden anderen Dogmen 
habe; diesen stehe das Verbot des 8 58 des Religionsediktes 
nicht entgegen, denn beide seien placetirt, das Dogma von der 
unbefleckten Empfängniss wenigstens thatsächlich. Für diese 
letzteren beiden Dogmen komme also 8 51 des Religionsediktes 
zur Anwendung, wonach die Kirchengewalt, so lange sie die 
Grenzen ihres eigentlichen Wirkungskreises nicht überschreitet, 
gegen jede Verletzung ihrer Rechte und Gesetze den Schutz der 
Staatsgewalt anrufen kann, der ihr von den Königlichen ein- 
schlägigen Landesstellen nicht versagt werden darf. Durch die 
Vorlage des Kapitularvikariates München-Freysing vom 10. März 
1890 sei die „erforderliche Grundlage“ zum staatlichen Ein- 
schreiten gegen die Altkatholiken, nämlich ein Urtheil der kom- 
petenten Behörde darüber, dass eine Verletzung der Gesetze der 
Kirche vorliege, eine Grundlage, die bisher gefehlt habe, ge- 
schaffen worden. Daran schliesst sich die Mittheilung an das 
Kapitularvikariat, dass „vorerst die in der Erzdiöcese München-Frey- 
sing wohnenden Altkatholiken von nun ab seitens der K. Staatsre- 
gierung nicht mehr als Mitglieder der katholischen Kirche betrachtet 
und behandelt werden, dass vielmehr die Rechte der Altkatholiken 
in dieser Diöcese hinsichtlich der Religionsausübung sich vorläufig 
nach $ 2 der zweiten Verfassungsbeilage zu bemessen haben“,
	        
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