— 219 —
Zur Kritik des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Von
Landrichter Bozı in Aurich.
I. Kammerbildung und Geschäftsvertheilung.
Die aus den Anträgen! des Abgeordneten LASKER hervor-
gegangenen 88 61—63, 65, 69 G.-V.-G. beruhen, wie ihre Ent-
stehungsgeschichte ergiebt, als Einzelbestimmungen grossentheils
auf Zweakmässigkeitsgründen. Zweckmässigkeitsgründe waren für
die Uebertragung ® der Geschäftsvertheilung von dem Plenum,
welchem sie nach den Kommissionsbeschlüssen erster Lesung zu-
stand, auf das Präsidium massgebend; der Zweckmässigkeitsgrund,
dem Präsidenten Gelegenheit zu geben, die Gerichtsmitglieder
kennen zu lernen, führte dazu?, ihm die selbständige Wahl der
Kammer zu überlassen, in welcher er den Vorsitz führt. Die
wesentliche Bedeutung der Paragraphen liegt aber in ihnen als
einem zusammenhängenden Ganzen, in dem grundlegenden Prinzip,
das in ihnen unter allgemeiner Anerkennung des Reichstags und
ohne Widerspruch der verbündeten Regierungen zum Ausdruck
gekommen ist. Nur aus diesem Gesichtspunkt lässt es sich er-
! Hann, Materialien zum Gerichtsverfassungsgesetz, 2. Aufl., S. 569 £.
2 Vgl. den Kommissionsbericht 8.961 a. a. O. und die Ausführungen
des Abgeordneten Gxeist S. 1043 a. a. O.
° 8.1042 a. a. O. und Antrag Geeist S. 1045 a. a. O.