Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Zur Kritik des Gerichtsverfassungsgesetzes. 
Von 
Landrichter Bozı in Aurich. 
I. Kammerbildung und Geschäftsvertheilung. 
Die aus den Anträgen! des Abgeordneten LASKER hervor- 
gegangenen 88 61—63, 65, 69 G.-V.-G. beruhen, wie ihre Ent- 
stehungsgeschichte ergiebt, als Einzelbestimmungen grossentheils 
auf Zweakmässigkeitsgründen. Zweckmässigkeitsgründe waren für 
die Uebertragung ® der Geschäftsvertheilung von dem Plenum, 
welchem sie nach den Kommissionsbeschlüssen erster Lesung zu- 
stand, auf das Präsidium massgebend; der Zweckmässigkeitsgrund, 
dem Präsidenten Gelegenheit zu geben, die Gerichtsmitglieder 
kennen zu lernen, führte dazu?, ihm die selbständige Wahl der 
Kammer zu überlassen, in welcher er den Vorsitz führt. Die 
wesentliche Bedeutung der Paragraphen liegt aber in ihnen als 
einem zusammenhängenden Ganzen, in dem grundlegenden Prinzip, 
das in ihnen unter allgemeiner Anerkennung des Reichstags und 
ohne Widerspruch der verbündeten Regierungen zum Ausdruck 
gekommen ist. Nur aus diesem Gesichtspunkt lässt es sich er- 
  
  
! Hann, Materialien zum Gerichtsverfassungsgesetz, 2. Aufl., S. 569 £. 
2 Vgl. den Kommissionsbericht 8.961 a. a. O. und die Ausführungen 
des Abgeordneten Gxeist S. 1043 a. a. O. 
° 8.1042 a. a. O. und Antrag Geeist S. 1045 a. a. O.
	        
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