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wirkliche Verfassungsänderung. Eine Gegenüberstellung
der Bestimmungen des 8 18 Tit. II der Verf.-Urk. und jener des
Gesetzes vom 26. October 1887 wird dies zeigen.
Der 8 18 Tit. I 1. c. bestimmt:
„Alle erledigten Aemter, mit Ausnahme der Justizstellen,
können während der Reichsverwesung nur provisorisch besetzt
werden. Der Reichsverweser kann weder Krongüter veräussern
oder heimgefallene Lehen verleihen, noch neue ÄAemter ein-
führen“.
Das neue Gesetz vom 26. Oct. 1887, die Erläuterung und
den Vollzug des Tit. II $ 18 der Verf.-Urk. betreffend, schreibt
dagegen vor:
„Die von dem Reichsverweser provisorisch ernannten Be-
amten sind während der Reichsverwesung nach Massgabe der
IX. Verfassungsbeilage zu behandeln und erreichen insbesondere,
sofern die provisorische Ernennung zugleich die erste Anstellung
bildet, nach Ablauf einer dreijährigen Dienstzeit das Dienstes-
definitivum. Diejenigen provisorisch ernannten Beamten, welche
sich bei Beendigung der Reichsverwesung im Besitze des Defini-
tivums befinden, behalten die hienach erworbenen Pensions-
und Heimathrechte für sich und ihre Angehörigen auch für den
Fall, dass die von dem Reichsverweser ausgegangenen Ernen-
nungen widerrufen werden sollten.
Unter Krongütern sind die in dem Gesetze vom 1. Juli
1834, die Festsetzung einer permanenten Civilliste betreffend,
für den Dienst des kgl. Hofes bestimmten kgl. Schlösser und
Gutscomplexe mit der Massgabe zu verstehen, dass bezüglich
der Veräusserung und Veränderung einzelner Bestandtheile der-
selben die Bestimmungen in Tit. III $ 6 der Verf.-Urk. An-
wendung finden.'
Das Verbot der Einführung neuer Aemter bezieht sich
nicht auf Aemter, welche im Vollzuge von Gesetzen oder nach
vorgängiger Einvernahme des Landtags zu errichten sind“. —