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verwaltung, selbst wenn sie wolle, Missbrauch nicht üben könne.
Andererseits wurde geltend gemacht?®, dass, wenn die Abthei-
lungen der Gerichte alljährlich beliebig zusammengesetzt würden,
der Ausdruck „Kollegium“ zu einem leeren Namen werde, und
die Kommission konnte sich nicht einmal entschliessen, auf die
Aufnahme des ältesten Richters in das Präsidium zu verzichten,
weil gerade dieser das Kollegium unbefangener repräsentire als
der Präsident und die Direktoren?!. Darüber, dass die Kammer-
zusammensetzung und die Geschäftsvertheilung auf die Dauer
mindestens eines ganzen Greschäftsjahrs zu erfolgen habe und
dass auch diese Vertheilung nicht Sache der Justizverwaltung sei,
herrschte sowohl im Plenum als auch in der Kommission Ein-
verständniss?®. In der That würde eine Sicherheit gegen Beein-
flussung der Rechtsprechung auf dem Wege der Mitglieder- und
Geschäftsvertheilung nicht gewährt sein, wenn bei Vornahme der-
selben der Justizverwaltung keine andere Schranke gezogen wäre,
als die, dass eine Veränderung der einmal getroffenen Bestimmung
nicht innerhalb eines Geschäftsjahrs erfolgen dürfe. Es bedarf
dazu nicht einmal des Hinweises auf die Thatsache, dass grosse
Prozesse auch über die Dauer eines Geschäftsjahrs hinaus an-
hängig bleiben und dass auch ohne dies auf alle diejenigen Pro-
zesse eingewirkt werden könnte, welche zu Beginn des Geschäfts-
jahrs in der Schwebe sind. Die Hauptsache ist, dass gerade in
politisch bewegten Zeiten — man denke an den sogenannten
Kulturkampf — das Entstehen bestimmter Arten von Prozessen
sich voraussehen lässt.
Die in dem Entwurf vorgesehene Zuständigkeit der Landes-
justizverwaltung ist mit der theilweise „mangelhaften Zusammen-
setzung“ der Strafkammern begründet, denen man vielfach die
#° Vgl. die Ausführungen des Abgeordneten Gxeist 8.1043 a. a. O.
* Vgl. die Ausführungen des Berichterstatters der Kommission S. 1226
2.2.0.
2? Kommissionsbericht S. 959 £. a. a, O.