— 228 —
Kammermitglieder ausgeführt ist; ihre Vertheilung auf die ein-
zelnen Kammern nach objektiven Gesichtspunkten muss daher in
gleicher Weise gewährleistet werden. Auf die Zuständigkeit des
Kollegiums der Vorsitzenden kann unter keinen Umständen ver-
zichtet werden, so lange nicht eine andere Art der Garantie in
Gestalt der dauernden Unwiderruflichkeit oder des obligatorischen
Wechsels an deren Stelle gesetzt wird. In der That ist es auch
nicht ersichtlich, welches sachliche Interesse die Justizverwaltung
haben sollte, die Vertheilung der Vorsitzenden durch die einzelnen
Kammern in der Hand zu haben. Denn nach 8 61 Ges. können
die Vorsitzenden nur aus den Direktoren gewählt werden, und
dass diese Personen neben der richterlichen Fähigkeit die beson-
deren, zum Vorsitz erforderlichen Eigenschaften besitzen, darüber
hat die Justizverwaltung schon im bejahenden Sinne entschieden,
indem sie die betrefienden Beamten zu Direktoren ernannte.
Abänderungsfähig erscheint dagegen die die Vertretung des
Vorsitzenden regelnde Bestimmung des 8 65 Ges. Es muss den
Motiven des Entwurfs darin beigetreten werden, dass es zu grossen
Unzuträglichkeiten führt, den Vorsitz in die Hand eines Richters
zu legen, der für seine Befähigung, eine Verhandlung zu leiten,
keine andere Gewähr bietet als die, dass er das älteste Kammer-
mitglied ist. Hinzukommt, dass die Bestimmungen über die Ver-
tretung des Vorsitzenden zu denen über die Ernennung des Vor-
sitzenden inkonsequent sind. Den Anforderungen, die an den
ordentlichen Vorsitzenden zu stellen sind, muss auch der Vertreter
gerecht werden und wenn man der Justizverwaltung hinsichtlich
des ersteren die Befugniss einräumt, durch die Ernennung
zum Präsidenten oder Direktor das massgebende „ja“ über das
Vorhandensein jener Eigenschaften auszusprechen, so liegt keine
Veranlassung vor, ihr dieses Recht bei dem Vertreter des Vor-
sitzenden zu entziehen. Konsequent wäre es vielmehr gewesen, der
Justizverwaltung ebenso wie die allgemeine Ernennung der Vor-
sitzenden, so auch die allgemeine Ernennung ihrer Vertreter zu