Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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eine Begründung in den Motiven überhaupt nicht erfahren und 
doch bedeutet sie das Aufgeben einer Garantie für die unab- 
hängige Kammerbildung, für welche bis in die dritte Plenar- 
berathung hinein gestritten ist, ja in der Verbindung mit den 
übrigen Bestimmungen des Entwurfs das völlige Zugrabetragen 
jenes Prinzips. 
Der 8 69 a.a. ©. ist aus der Erwägung entstanden ®®, dass 
das Hilfsrichterthum vom Standpunkt einer unabhängigen Recht- 
sprechung ein bedauernswerthes Institut; dass aber die Heran- 
ziehung nicht angestellter Richter zur Rechtsprechung mit Rück- 
sicht auf die bei den Landgerichten in Preussen herrschenden 
Zustände nicht zu umgehen sei und dass es daher lediglich darauf 
ankomme, Garantien zu schaffen, welche es der Justizverwaltung 
unmöglich machen, durch das Hilfsrichterwesen Einfluss auf die 
Kammerbildung und damit auch die Rechtsprechung zu erlangen. 
Eine dieser Garantien findet das Gesetz darin, dass die Vertretung 
nicht obne den Antrag des Präsidiums angeordnet werden darf. 
Dadurch, dass in dem Entwurfe an Stelle dieses Antrags 
der Antrag des Landgerichtspräsidenten tritt, wird die Anordnung 
der Stellvertretung der Einwirkung des Richterkollegiums ent- 
zogen und zur Verwaltungssache erklärt. Nun ergiebt die Ent- 
stehungsgeschichte des 8 69 Ges., dass man bis zum Schluss der 
zweiten Plenarberathung nicht nur den Antrag des Präsidiums, 
sondern sogar den Antrag des Plenums für erforderlich gehalten 
hat und dass der Antrag?! des Bundesraths, den Paragraphen 
zu streichen und die in der dritten Lesung seitens der national- 
liberalen Partei vorgeschlagene, der Bestimmung des jetzigen Ent- 
wurfs gleichlautende Fassung sowohl seitens der Antragsteller ®*? 
als auch seitens der verbündeten Regierungen ®°? damit begründet 
s° Hann a. a. O. S. 579, 813. 
sı Hann a. a. O. S. 1229, 1235. 
s» 8. 1496, 1573f. das. . 
s8 S. 1576, 1579 a. a. O.
	        
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