Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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ist, dass die Justizverwaltung nach den Bestimmungen über die 
Vertheilung der Geschäfte und die Vorbestimmung der Mit- 
glieder für die einzelnen Kammern, es gar nicht in der Hand 
habe, einen Vertreter ohne Zustimmung des Präsidiums in die 
Kammer hineinzuzwängen. Wenn man dem ungeachtet durch 
Annahme des HäÄneL’schen Antrags, das Präsidium zur Antrag- 
stellung für zuständig zu erachten, den Ausführungen ®* dieses 
Abgeordneten gemäss den Antrag des Präsidiums für das 
Mindeste erklärte, was verlangt werden könne, so beweist das 
die Gefahr, welche der Reichstag in der Befugniss der Justiz- 
verwaltung zur eigenmächtigen Bestellung eines nichtständigen 
Richters als Hilfsrichters erblickte; ferner aber erhellt, dass der 
damalige Reichstag sicherlich einem Gesetze die Zustimmung ver- 
sagt haben würde, durch welches die Bestellung der Hilfsrichter 
dem Ermessen der Justizverwaltung überlassen blieb, wenn nicht 
gleichzeitig die Kautelen für eine der Einwirkung der Justiz- 
verwaltung entzogene Geschäfts- und Mitgliedervertheilung durch 
die Zuständigkeit des Präsidiums für dieselbe gewährt worden 
wären. Nach den Bestimmungen des Entwurfs sollen diese Kau- 
telen aber fortfallen. Die Justizverwaltung, indem sie selbständig 
die Kammern zusammensetzt und die Geschäfte selbständig ver- 
theilt, erhält damit die Möglichkeit, zu Beginn des Geschäfts- 
jahres den zu einstweiligen Vertretern berufenen, nicht ständigen 
Richter als Mitglied in die Kammern hineinzusetzen. 
Es ist noch zu erörtern, ob die Fassung des $ 69 Abs. 1 
des Entwurfs im Rahmen der jetzigen sonstigen Bestimmungen 
des (zerichtsverfassungsgesetzes annehmbar wäre. Auch diese 
Frage ist zu verneinen. Denn wenn die Justizverwaltung die 
Hilfsrichter auch nicht wider den Willen des Präsidiums in die 
Kammer als deren ständiges Mitglied hineinzubringen in der Lage 
ist, so kann der Hilfsrichter doch im Falle $ 66 Ges. vom Präsi- 
4 8,1570 a. a. O0,
	        
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