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lichen Gehalts gehöre ; die weitere Bestimmung aber „mit Aus-
schluss von Gebühren“ zwingt zu der Annahme, dass den Reichs-
tag bei Votirung dieses Paragraphen noch andere Grundsätze
geleitet haben.
Wenn man die Sicherung des richterlichen Gehalts für eine
unerlässliche Voraussetzung der Unabhängigkeit des Richters er-
achtete, so erklärt sich das aus der Erwägung, dass ein Richter,
der der Gefahr ausgesetzt ist, in seinem Einkommen durch Ver-
fügungen der Justizverwaltung geschmälert zu werden, geneigt
sein wird, durch die Furcht vor dieser Einkommenseinbusse in
seiner Rechtsprechung sich leiten zu lassen. Nicht minder nach-
theilig auf die unabhängige Rechtsprechung muss aber die Mög-
lichkeit wirken, durch die Art der richterlichen Thätigkeit im
einzelnen Falle besondere Vermögensvortheile zu erlangen und
wenn man der Einwirkung auf die Unabhängigkeit der Rechts-
pflege im Wege der Einkommensschmälerung durch Festlegung
des Grehaltes zu begegnen suchte, so musste andererseits für den
Richter die Möglichkeit ausgeschlossen werden, durch die Recht-
sprechung im einzelnen Falle besondere Einnahmen sich zu ver-
schaffen.
Dass dieser Gedankengang der des Gesetzgebers gewesen ist,
findet in der Entstehungsgeschichte des Gerichtsverfassungsgesetzes
Bestätigung.
In der zweiten Plenarberathung war seitens des Abgeordneten
REICHENSPERGER ®® der Antrag gestellt, dem & 7 Gesetzes die
Worte hinzuzufügen „und Gratifikationen“. Dieser Antrag wurde
u. a. von dem Abgeordneten WINDTHORST°® unterstützt und
dahin begründet, wenn die Richter im Allgemeinen wüssten, dass
der Minister in der Lage sei, ihnen ausserordentliche pekuniäre
Zuwendungen zu machen, so sei nicht zu bezweifeln, dass sie,
ohne dass es ihnen zum klaren Bewusstsein komme, möglichst
ss S, 1144 a. a. O.
® S,113lf. a. a. OÖ.