Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

— 234 — 
bereit gemacht würden, dem Minister sich angenehm zu machen, 
weil Niemand wisse, welches Unglück ihn treffen könne; dadurch 
leide die innere Unabhängigkeit des Mannes. In ähnlicher Weise 
sprach sich der Abgeordnete HäneL aus. Widerspruch fanden 
diese Ausführungen lediglich von dem Abgeordneten GNEIST ®, 
der sich dagegen verwahrte, derartige Kautelen zur richterlichen 
Unabhängigkeit zu rechnen. Seitens der übrigen Redner, nament- 
lich auch seitens des preussischen Justizministers wurde der 
WinDTHoRsT’sche Standpunkt nicht bemängelt; es wurde nur 
darauf hingewiesen, dass der Justizminister es in der Hand haben 
müsse, helfend einzugreifen, wenn ein Richter sich in unverschul- 
deter Noth befinde — vgl. die Ausführungen des Abgeordneten 
SCHÖNING*! — und die Besorgniss, dass dies durch die Annahme 
des REICHENSPERGER’schen Antrags unmöglich gemacht werde, 
gegen denselben geltend gemacht. Wenn daraufhin die Ableh- 
nung dieses Antrags erfolgte, so darf man daraus lediglich ent- 
nehmen, dass der Reichstag die von dem Abgeordneten SCHÖNING 
hervorgehobenen praktischen Bedenken für gerechtfertigt erachtete, 
die Nichtbemängelung der WINDTHOoRsT’schen Ausführungen er- 
giebt dagegen, dass der von diesem Abgeordneten vertretene 
Standpunkt, die Möglichkeit, von der Justizverwaltung ausser- 
ordentliche pekuniäre Zuwendungen zu erlangen, lasse sich mit 
der Unabhängigkeit des Richters nicht vereinbaren, von der Reichs- 
tagsmehrheit getheilt wurde. Diese Annahme wird nicht dadurch 
ausgeschlossen, dass der Antrag REICHENSPERGER in der dritten 
Lesung auch in der Fassung abgelehnt wurde „Remunerationen 
oder Gratifikationen können denselben nur als Unterstützung in 
Krankheits- oder sonstigen Nothfällen gewährt werden“, da 
die Gründe dieser Ablehnung in der Diskussion nicht hervor- 
getreten sind. 
Es kann nun für den Einfluss einer ausserordentlichen Ver- 
“ S,1138 a. a. O. 
41 9,1139 a. a. OÖ.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.