Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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mögenszuwendung auf die richterliche Unabhängigkeit nicht von 
Bedeutung sein, ob diese Vermögenszuwendung von der Justiz- 
verwaltung ausgeht, oder ob der Richter durch die Art seiner 
Thätigkeit sich dieselbe unmittelbar zu verschaffen in der Lage 
ist. Die Gefahr für die objektive Rechtsprechung liegt in der 
Möglichkeit, durch die Art derselben im einzelnen Falle überhaupt 
Vortheile zu erringen, und der Richter, welcher durch die von 
der Justizverwaltung erhofften Vortheile sich beeinflussen lässt, wird 
um so weniger Bedenken tragen, seine Thätigkeit auf den Erwerb 
dieser Vortheile hin einzurichten, wenn er dabei der Kontrolle 
der Justizverwaltung nicht unterworfen ist. 
Demgemäss rechtfertigt sich die Annahme, dass der Reichs- 
tag, indem er den S 7 G.-V.-G. votirte, sich bewusst gewesen 
ist, dass allgemein die Möglichkeit, durch einzelne richterliche 
(seschäfte besondere Vermögensvortheite zu erlangen, mit der 
richterlichen Unabhängigkeit unvereinbar sei. Es lag daher ganz 
im Sinne des $& 7 Ges., wenn der Abgeordnete STRUCKMANN *? 
ohne Widerspruch in der Kommissionsberathung erklärte, unter 
Gebühren im Sinne der Antragsteller sei Vergütung für Mühe- 
waltung, nicht aber Vergütung für baare Auslagen, insbesondere 
nicht Reisekosten, Reisediäten und dergl. zu verstehen. 
„Vergütung für baare Auslagen“ ist Erstattung des baar 
Ausgelegten. Es leuchtet nun ein, dass die Frage, ob eine Ver- 
mögenszuwendung die Eigenschaft einer Vergütung für einzelne 
richterliche Geschäfte oder einer Vergütung für baare Auslagen 
hat, nur nach dem Begriffe, nicht aber nach ihrer Benennung im 
einzelnen Falle entschieden werden kann und dass daher nach der 
Gesetzestendenz auch „Reisekosten“ und „Reisediäten“ als mit der 
richterlichen Unabhängigkeit unvereinbare Vermögenszuwendungen 
für einzelne richterliche Geschäfte erscheinen, wenn sie den Be- 
trag des thatsächlich Aufgewendeten übersteigen. Es soll nicht 
  
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2 S, 384 a. a. 0.
	        
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