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mögenszuwendung auf die richterliche Unabhängigkeit nicht von
Bedeutung sein, ob diese Vermögenszuwendung von der Justiz-
verwaltung ausgeht, oder ob der Richter durch die Art seiner
Thätigkeit sich dieselbe unmittelbar zu verschaffen in der Lage
ist. Die Gefahr für die objektive Rechtsprechung liegt in der
Möglichkeit, durch die Art derselben im einzelnen Falle überhaupt
Vortheile zu erringen, und der Richter, welcher durch die von
der Justizverwaltung erhofften Vortheile sich beeinflussen lässt, wird
um so weniger Bedenken tragen, seine Thätigkeit auf den Erwerb
dieser Vortheile hin einzurichten, wenn er dabei der Kontrolle
der Justizverwaltung nicht unterworfen ist.
Demgemäss rechtfertigt sich die Annahme, dass der Reichs-
tag, indem er den S 7 G.-V.-G. votirte, sich bewusst gewesen
ist, dass allgemein die Möglichkeit, durch einzelne richterliche
(seschäfte besondere Vermögensvortheite zu erlangen, mit der
richterlichen Unabhängigkeit unvereinbar sei. Es lag daher ganz
im Sinne des $& 7 Ges., wenn der Abgeordnete STRUCKMANN *?
ohne Widerspruch in der Kommissionsberathung erklärte, unter
Gebühren im Sinne der Antragsteller sei Vergütung für Mühe-
waltung, nicht aber Vergütung für baare Auslagen, insbesondere
nicht Reisekosten, Reisediäten und dergl. zu verstehen.
„Vergütung für baare Auslagen“ ist Erstattung des baar
Ausgelegten. Es leuchtet nun ein, dass die Frage, ob eine Ver-
mögenszuwendung die Eigenschaft einer Vergütung für einzelne
richterliche Geschäfte oder einer Vergütung für baare Auslagen
hat, nur nach dem Begriffe, nicht aber nach ihrer Benennung im
einzelnen Falle entschieden werden kann und dass daher nach der
Gesetzestendenz auch „Reisekosten“ und „Reisediäten“ als mit der
richterlichen Unabhängigkeit unvereinbare Vermögenszuwendungen
für einzelne richterliche Geschäfte erscheinen, wenn sie den Be-
trag des thatsächlich Aufgewendeten übersteigen. Es soll nicht
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2 S, 384 a. a. 0.