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behauptet werden, dass dieser Gesetzesstandpunkt in dem Gesetze
selbst einen zwingenden Ausdruck gefunden hat, so dass ein jeder
durch Reisekosten und Reisediäten erlangte Nebenverdienst zur
Zeit ungesetzlich wäre. Die diesseitigen Ausführungen zielen
vielmehr dahin, dass solcher Nebenverdienst mit der von den ge-
setzgebenden Faktoren anerkannten ratio legis unvereinbar ist,
und dass das Gesetz, indem es dies nicht zum Ausdruck bringt,
eine Lücke enthält. Dieser Ansicht steht auch nicht der 8 79
Nr. 5 des Gerichtskostengesetzes entgegen, wo die den Gerichts-
beamten bei Geschäften ausserhalb der Gerichtsstelle zu zahlenden
Tagegelder und Reisekosten als baare Auslagen bezeichnet werden.
Diese Beträge sind eben baare Auslagen der Gerichtskasse und
wenn nach den geltenden Bestimmungen der Beamte auf dieselben
Anspruch und die Gerichtskasse sie vorauslagt hat, hat sie die
kostenpflichtige Partei zu erstatten. Eine davon verschiedene
Frage ist es aber, was nach der Absicht des Gerichtsverfassungs-
gesetzes unter Tagegeldern und Reisekosten zu verstehen und bis
zu welcher Höhe dieselben den (serichtsbeamten zustehen sollten.
Darüber Bestimmung zu treffen, hatte das Gerichtskosten-
gesetz, welches die Gebühren und Auslagen der Gerichte
regelt — cfr. 8 1 — keine Veranlassung und man darf daher
daraus, dass es sich über das Mass dieser Tagegelder und Reise-
kosten ausschweigt, nicht den Schluss ziehen, dass dieselben den
Richtern ohne Einschränkung zugebilligt werden dürfen.
Nun bestimmen die preussischen Verordnungen vom 24. Dez.
1873 und 8. Mai 1876, dass die Richter bei Vornahme richter-
licher Geschäfte in einer Entfernung von mehr als zwei Kilometer
ausserhalb ihres Wohnsitzes bestimmte *” Summen als Reisekosten
#2 Bei Reisen auf Eisenbahnen und Dampfschiffen 13 Pfg. für das Kilo-
meter und 3 Mark Ab- und Zugang, bei Reisen, welche nicht auf Eisen-
bahnen oder Dampfschiffen zurückgelegt werden, 50 Pfg. für das Kilometer.
Bei Reisen in einer Entfernung von 2—8 Kilometer werden die Reisekosten
für 8 Kilometer vergütet.