Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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10. Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch für das 
Deutsche Reich vom 31. Mai 1870 bestimmt in 82 Abs. 2: „In 
Kraft bleiben die besonderen Vorschriften des Reichs- und 
Landesstrafrechts, namentlich über Missbrauch des Vereins- und 
Versammlungsrechts. Endlich bestimmt: 
11. Das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung vom 
1. Febr. 1877,86 Abs. 2: „Unberührt bleiben die landesgesetzlichen 
Bestimmungen .. .. 2) über das Verfahren bei Zuwiderhand- 
lungen gegen die Gesetze über das Vereins- und Versammlungs- 
recht“. 
Abgeseben von obigen reichsgesetzlichen Vorschriften, von 
welchen eigentlich nur die 88 128, 129 des Strafgesetzbuches 
tiefer eingreifen, gelten deshalb auch heute noch in (Gremässheit 
des $ 2 Einf.-Ges. zum deutschen Strafgesetzbuche die in den 
einzelnen Bundesstaaten früher und bis zur Gegenwart erlassenen 
Gresetze, welche alle, nach Geschichte und Recht, in erster Linie 
den Zweck haben, 
a) den Missbrauch des in der persönlichen Freiheit wurzeln- 
den politischen Vereinigungs- und Versammlungsrechtes im Inter- 
esse der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung, und 
b) ein Hinübergreifen der Thätigkeit der nichtpolitischen 
Vereine auf das politische Gebiet zu verhüten. 
Besondere, die Materie mehr oder weniger erschöpfend 
regelnde Gesetze sind nur in Preussen, Bayern, Sachsen, Baden, 
Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Braunschweig, Sachsen- 
Koburg-Gotha, Anhalt, Hamburg und Elsass-Lothringen ergangen 
— zerstreut sind die bezüglichen Vorschriften in anderen Landes- 
gesetzen enthalten in Württemberg, Hessen, Sachsen-Meiningen, 
Bremen. 
Die gegenwärtige gesetzliche Regelung des Associationswesens 
in den deutschen Einzelstaaten erfolgte überwiegend nach französi- 
schem Muster. Verhältnissmässig nur wenige Staaten gestalteten 
ihre Vereinsgesetzgebung in jüngster Zeit nach eigenen Grund-
	        
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