Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

— 13 — 
Verhältnissen der Staatsdiener diejenige Stabilität und Rechts- 
sicherheit zu gewähren, welche zur Aufrechthaltung der Würde 
des Amtes und des Ansehens des Beamten unbedingt nothwendig 
seien2®, endlich weil die Verfassungsurkunde in einen grellen 
Widerspruch mit dem Heimathsgesetze treten würde?®*, 
Mit derartigen Erwägungen wird gar nichts bewiesen. Die- 
selben sind nur dazu geeignet, die Unzweckmässigkeit und Un- 
gereimtheit solcher Beschränkungen und das Bedürfniss nach einer 
Aenderung des bestehenden Rechtszustandes so recht klar vor 
Augen zu stellen; allein desswegen das Gesetz anders deuten zu 
wollen als der Wortlaut besagt, das geht Angesichts des oben er- 
wähnten Protokollberichtes nicht an. 
Was speciell noch den Einwand bezüglich der Heimaths- 
rechtsverhältnisse anlangt, so ist es unrichtig, dass überhaupt ein 
Widerspruch zwischen der Verfassungsurkunde und dem Heimaths- 
gesetze vorliege. Es handelt sich höchstenfalls um eine Lücke im 
letztern Gesetze, welche jederzeit, ohne dass es einer Verfassungs- 
änderung bedarf, durch ein einfaches Gesetz ausgefüllt werden 
kann, Man hat es bei Erlass des Heimathsgesetzes eben über- 
sehen, die Heimathsverhältnisse der Staatsdiener, welche während 
der Regentschaft angestellt oder befördert werden, zu regeln, man 
hat an ‚diese Verhältnisse gar nicht gedacht. Uebrigens selbst 
wenn ein Widerspruch zwischen beiden Gesetzen gegeben wäre, 
so ginge es doch nicht an, das Heimathsgesetz als das spätere Ge- 
setz für die Interpretation der Verfassungsurkunde als des früheren 
Gesetzes mit heranzuziehen. 
Wie lassen sich nun die Bestimmungen des neuen Gesetzes 
mit jenen der Verfassungsurkunde vereinbaren ? 
Das Gesetz vom Jahre 1887 führt den Begriff eines lediglich 
dem Reichsverweser gegenüber wirksamen Dienstesdefinitirvums ein 
und verleiht denjenigen Beamten, welche ein derartiges Definitivum 
23 Referent Dr. v. NEUMAYR. 
24 Referent WALTER.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.