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Verhältnissen der Staatsdiener diejenige Stabilität und Rechts-
sicherheit zu gewähren, welche zur Aufrechthaltung der Würde
des Amtes und des Ansehens des Beamten unbedingt nothwendig
seien2®, endlich weil die Verfassungsurkunde in einen grellen
Widerspruch mit dem Heimathsgesetze treten würde?®*,
Mit derartigen Erwägungen wird gar nichts bewiesen. Die-
selben sind nur dazu geeignet, die Unzweckmässigkeit und Un-
gereimtheit solcher Beschränkungen und das Bedürfniss nach einer
Aenderung des bestehenden Rechtszustandes so recht klar vor
Augen zu stellen; allein desswegen das Gesetz anders deuten zu
wollen als der Wortlaut besagt, das geht Angesichts des oben er-
wähnten Protokollberichtes nicht an.
Was speciell noch den Einwand bezüglich der Heimaths-
rechtsverhältnisse anlangt, so ist es unrichtig, dass überhaupt ein
Widerspruch zwischen der Verfassungsurkunde und dem Heimaths-
gesetze vorliege. Es handelt sich höchstenfalls um eine Lücke im
letztern Gesetze, welche jederzeit, ohne dass es einer Verfassungs-
änderung bedarf, durch ein einfaches Gesetz ausgefüllt werden
kann, Man hat es bei Erlass des Heimathsgesetzes eben über-
sehen, die Heimathsverhältnisse der Staatsdiener, welche während
der Regentschaft angestellt oder befördert werden, zu regeln, man
hat an ‚diese Verhältnisse gar nicht gedacht. Uebrigens selbst
wenn ein Widerspruch zwischen beiden Gesetzen gegeben wäre,
so ginge es doch nicht an, das Heimathsgesetz als das spätere Ge-
setz für die Interpretation der Verfassungsurkunde als des früheren
Gesetzes mit heranzuziehen.
Wie lassen sich nun die Bestimmungen des neuen Gesetzes
mit jenen der Verfassungsurkunde vereinbaren ?
Das Gesetz vom Jahre 1887 führt den Begriff eines lediglich
dem Reichsverweser gegenüber wirksamen Dienstesdefinitirvums ein
und verleiht denjenigen Beamten, welche ein derartiges Definitivum
23 Referent Dr. v. NEUMAYR.
24 Referent WALTER.