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beschluss vom 5. Juli 1832, welcher alle politischen Vereine verbot,
und öffentliche Versammlungen von polizeilicher Erlaubniss ab-
hängig machte. Hiervon wagten nur wenige Staaten, wie Baden
in den Gesetzen über Vereine und Versammlungen vom 26. Okt.
und 15. Nov. 1833 und Württemberg in dem Strafgesetzbuche
vom 1. März 1839 Art. 18, abzuweichen. Von den Verfassungen
hatte nur die von Sachsen-Meiningen von 1829 8 28 das Vereins-
recht ausdrücklich anerkannt!?, Erst im Jahre 1848 gelangte die
Auffassung zum Sieg, dass die Bildung von Vereinen und Ab-
haltung von Versammlungen grundsätzlich freizugeben sei. Nachdem
die 88 161 und 162 der Reichsverfassung von 1849 allen Deut-
schen das Recht gegeben hatten, Vereine zu bilden und sich ohne
Erlaubniss unbewaffnet zu versammeln, nahmen die Verfassungen
einzelner Staaten — theilweise mit Abschwächungen — den
gleichen Grundsatz auf, seine Durchführung besonderen Gesetzen
vorbehaltend. Einige Staaten erhielten besondere Gesetze über
die Vereins- und Versammlungsfreiheit, welchen vielfach (so
namentlich in Preussen, Bayern, Sachsen) das französische Gesetz
vom 28. Juni 1848 als Vorbild diente. Der Bundesbeschluss vom
13. Juli 1854, welcher die Feststellung gleicher Grundsätze über
die Behandlung der Vereine in allen deutschen Staaten unternahm,
ward in Preussen und Bayern nie ausgeführt, während er in
anderen Staaten den Landesgesetzen gegenüber, eine vorüber-
gehende Bedeutung erlangte!*. Die reaktivirte Bundesversamm-
lung hatte durch Beschluss vom 23. Aug. 1851 verfügt, dass den
Grundrechten der Nationalversammlung keine Rechtsgültigkeit bei-
zulegen sei. Hieran schloss sich jener vielbekämpfte Bundes-
beschluss vom 13. Juli 1854 betr. Massregeln zur Aufrechterhal-
tung der gesetzlichen Ordnung und Ruhe im deutschen Bunde,
insbesondere des Vereinswesens: „$ 5. In allen Bundesstaaten
13 S, Handwörterbuch der Staatswissenschaften, Bd. VI, S. 426.
14 8, Handwörterbuch, Bd. VI, S. 427 und Aufsatz: Vereine und Ver-
sammlungen im Wörterbuch des d. Verwaltungsrechtes, II. Bd., S. 667.
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