Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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anzuzeigen. Die Theilnahme von Gästen ist nicht untersagt; 
erfolgt jedoch deren Zuziehung in solchem Maasse, dass der Cha- 
rakter der Versammlung überhaupt geändert wird, so verliert sie 
die Eigenschaft einer regelmässigen Versammlung und unterliegt 
ohne besondere Anzeige der Auflösung. Während 8 3 Rücksicht 
auf die Bequemlichkeit der Anzeigepflichtigen nimmt, trifft Abs. 2 
des & 1 Vorsorge gegen Umgehungen und Uhikanen. Nach $ 4 
ist die Ortspolizeibehörde befugt (nicht verpflichtet), in jede 
Versammlung des $& 1 Polizeibeamte oder andere Personen als 
Abgeordnete (1 oder 2) zu senden. Hiermit ist die Staatsgewalt 
in den Stand gesetzt, präventiv eine Ueberwachung auszuüben. 
Die Abgeordneten können Polizeibedienstete oder beliebig gewählte 
andere Personen sein. (sehören sie zu den Polizeibeamten, so 
müssen sie in ihrer Dienstkleidung (auch mit Waffen) oder unter 
ausdrücklicher Kundgebung (z. B. auch durch konkludente Hand- 
lungen) ihrer dienstlichen Eigenschaft erscheinen. Um sie in die 
Lage zu setzen, alle Vorgänge zu überwachen, muss der Vor- 
sitzende Auskunft über die Personen der Redner (Name, Stand 
und Wohnung) geben, und sie haben Anspruch auf Einräumung 
eines angemessenen Platzes, dessen Verweigerung Strafe nach sich 
zieht. 8 5 des Vereinsgesetzes räumt, vorbehaltlich des gegen 
die Betheiligten gesetzlich einzuleitenden Strafverfahrens, den Po- 
lizeiabgeordneten die Befugniss ein, sofort jede Versammlung (im 
Sinne des $ 1) aufzulösen, über welche nicht eine vorschrifts- 
mässige Anzeigebescheinigung (88 1, 3) vorgelegt werden kann. 
Gleiches gilt, ohne dass einer vorgängigen Aufforderung der Ge- 
horsam verweigert wäre, wenn Anträge oder Vorschläge erörtert 
werden (die Stellung eines blossen Antrags genügt nicht), die 
eine Aufforderung oder Anreizung zu strafbaren Handlungen ent- 
halten, endlich, wenn Bewaffnete erscheinen, die der Aufforderung 
entgegen, nicht entfernt werden. 
Fasst man die einzelnen Fälle der Auflösung zusammen, so 
ergeben sich zwei Gruppen:
	        
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