— 262 —
anzuzeigen. Die Theilnahme von Gästen ist nicht untersagt;
erfolgt jedoch deren Zuziehung in solchem Maasse, dass der Cha-
rakter der Versammlung überhaupt geändert wird, so verliert sie
die Eigenschaft einer regelmässigen Versammlung und unterliegt
ohne besondere Anzeige der Auflösung. Während 8 3 Rücksicht
auf die Bequemlichkeit der Anzeigepflichtigen nimmt, trifft Abs. 2
des & 1 Vorsorge gegen Umgehungen und Uhikanen. Nach $ 4
ist die Ortspolizeibehörde befugt (nicht verpflichtet), in jede
Versammlung des $& 1 Polizeibeamte oder andere Personen als
Abgeordnete (1 oder 2) zu senden. Hiermit ist die Staatsgewalt
in den Stand gesetzt, präventiv eine Ueberwachung auszuüben.
Die Abgeordneten können Polizeibedienstete oder beliebig gewählte
andere Personen sein. (sehören sie zu den Polizeibeamten, so
müssen sie in ihrer Dienstkleidung (auch mit Waffen) oder unter
ausdrücklicher Kundgebung (z. B. auch durch konkludente Hand-
lungen) ihrer dienstlichen Eigenschaft erscheinen. Um sie in die
Lage zu setzen, alle Vorgänge zu überwachen, muss der Vor-
sitzende Auskunft über die Personen der Redner (Name, Stand
und Wohnung) geben, und sie haben Anspruch auf Einräumung
eines angemessenen Platzes, dessen Verweigerung Strafe nach sich
zieht. 8 5 des Vereinsgesetzes räumt, vorbehaltlich des gegen
die Betheiligten gesetzlich einzuleitenden Strafverfahrens, den Po-
lizeiabgeordneten die Befugniss ein, sofort jede Versammlung (im
Sinne des $ 1) aufzulösen, über welche nicht eine vorschrifts-
mässige Anzeigebescheinigung (88 1, 3) vorgelegt werden kann.
Gleiches gilt, ohne dass einer vorgängigen Aufforderung der Ge-
horsam verweigert wäre, wenn Anträge oder Vorschläge erörtert
werden (die Stellung eines blossen Antrags genügt nicht), die
eine Aufforderung oder Anreizung zu strafbaren Handlungen ent-
halten, endlich, wenn Bewaffnete erscheinen, die der Aufforderung
entgegen, nicht entfernt werden.
Fasst man die einzelnen Fälle der Auflösung zusammen, so
ergeben sich zwei Gruppen: