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einigung einer Anzahl Menschen; Konstituirung der Versammlung
und Erörterung öffentlicher Angelegenheiten ist nicht erforder-
lich. Strafbar sind nicht die Theilnehmer, dagegen der Unter-
nehmer (in Folge der Anzeigepflicht), dann der Einräumer des
Platzes, weiter wer als Vorsteher, Ordner, Leiter oder Redner
auftritt ($ 12).
b) Bei Verweigerung des Zutritts oder Einräumung eines
angemessenen Platzes für die überwachenden Beamten (8 4) trifft
den Unternehmer, Vorsteher, Ordner und Leiter die Strafe (Geld-
busse oder Gefängniss). Die gleiche Strafe verwirkt der Vor-
sitzende, wenn er sich weigert, der Polizei Auskunft über die
Person der Redner zu geben oder wissentlich unrichtige Auskunft
ertheilt (8 14).
c) Strafbar bleibt jeder Theilnehmer, der sich nicht sofort
entfernt, wenn eine Versammlung für aufgehoben (88 5, 6, 8)
erklärt ist. Wegen einer gesetzlich nicht gerechtfertigten Auf-
lösung ist nur der Weg der Beschwerde bei der vorgesetzten
Behörde zulässig.
d) Strafbar ist weiter die blosse Theilnahme an einem Auf-
zuge oder einer Versammlung unter freiem Himmel, zu welcher
die Genehmigung nicht ertheilt ist. Dazu treten die Strafen bei
der Aufforderung vor Eingang der Erlaubniss (z. B. durch Plakate,
der Presse) und gegen die Personen, die in einer nicht genehmigten
Versammlung bezw. bei dem Aufzuge als Ordner, Leiter oder
Redner thätig sind ($ 17 Abs. 1). Die Strafe ist jederzeit (also
auch bei Nichtkenntniss der unterbliebenen Genehmigung) ver-
wirkt, wenn die Versammlung in Städten und Ortschaften oder
auf öffentlichen Strassen stattgefunden hat (wegen der besonderen
Gefahr für die öffentliche Ordnung). In allen anderen Fällen
(ausserhalb von Städten u. s. w.) muss den Theilnehmern und
Rednern der Beweis des Verschuldens (Kenntniss der nicht er-
folgten Genehmigung) geführt werden. Wird die Nichtgenehmi-
gung oder das Verbot während der Versammlung oder des Auf-