Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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einigung einer Anzahl Menschen; Konstituirung der Versammlung 
und Erörterung öffentlicher Angelegenheiten ist nicht erforder- 
lich. Strafbar sind nicht die Theilnehmer, dagegen der Unter- 
nehmer (in Folge der Anzeigepflicht), dann der Einräumer des 
Platzes, weiter wer als Vorsteher, Ordner, Leiter oder Redner 
auftritt ($ 12). 
b) Bei Verweigerung des Zutritts oder Einräumung eines 
angemessenen Platzes für die überwachenden Beamten (8 4) trifft 
den Unternehmer, Vorsteher, Ordner und Leiter die Strafe (Geld- 
busse oder Gefängniss). Die gleiche Strafe verwirkt der Vor- 
sitzende, wenn er sich weigert, der Polizei Auskunft über die 
Person der Redner zu geben oder wissentlich unrichtige Auskunft 
ertheilt (8 14). 
c) Strafbar bleibt jeder Theilnehmer, der sich nicht sofort 
entfernt, wenn eine Versammlung für aufgehoben (88 5, 6, 8) 
erklärt ist. Wegen einer gesetzlich nicht gerechtfertigten Auf- 
lösung ist nur der Weg der Beschwerde bei der vorgesetzten 
Behörde zulässig. 
d) Strafbar ist weiter die blosse Theilnahme an einem Auf- 
zuge oder einer Versammlung unter freiem Himmel, zu welcher 
die Genehmigung nicht ertheilt ist. Dazu treten die Strafen bei 
der Aufforderung vor Eingang der Erlaubniss (z. B. durch Plakate, 
der Presse) und gegen die Personen, die in einer nicht genehmigten 
Versammlung bezw. bei dem Aufzuge als Ordner, Leiter oder 
Redner thätig sind ($ 17 Abs. 1). Die Strafe ist jederzeit (also 
auch bei Nichtkenntniss der unterbliebenen Genehmigung) ver- 
wirkt, wenn die Versammlung in Städten und Ortschaften oder 
auf öffentlichen Strassen stattgefunden hat (wegen der besonderen 
Gefahr für die öffentliche Ordnung). In allen anderen Fällen 
(ausserhalb von Städten u. s. w.) muss den Theilnehmern und 
Rednern der Beweis des Verschuldens (Kenntniss der nicht er- 
folgten Genehmigung) geführt werden. Wird die Nichtgenehmi- 
gung oder das Verbot während der Versammlung oder des Auf-
	        
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