Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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welche der Staatsregierung feindliche Tendenzen verfolgen (Min. 
Circularerlasse vom 10. April und 11. Mai 1850), für Frauen 
Schüler und Lehrlinge bei politischen Vereinen *. 
Die nähere Regelung des Vereinsrechtes in der durch Abs. 2 
und 3 Verf:-U. frei gehaltenen Richtung enthält das Vereinsgesetz 
vom 11. März 1850. 
Unter Verein ist jede dauernde Vereinigung Mehrerer zur 
Verfolgung bestimmter, gemeinschaftlicher Zwecke zu verstehen 
(O.-Trib.-Erk. vom 30. April 1869, R.-Ger.-E. Bd. 18, S. 172). 
Unter den Begriff „Verein“ fallen auch Vereinigungen (Ausschüsse, 
Kommissionen), welche zur Ausführung von Beschlüssen einer 
Versammlung (Kongress) gewählt sind und zu diesem Zwecke auf 
längere Zeit zusammentreten (R.-G.-E. Bd. 18, S. 69). Lei- 
tung und Organisation sind für den Begriff nicht erforderlich. 
Eine Definition des Begriffs „politische Vereine“ enthält das 
Vereinsgesetz nicht, dagegen zwei neue Kategorien, nämlich die. 
welche „eine Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten bezwecken 
(8 2)“ und die, welche „bezwecken politische Gegenstände in Ver- 
sammlungen zu erörtern (& 8)“*. Politische Vereine im Sinne 
des Art. 30 Abs. 3 V.-U. sind Vereine, welche sich mit politi- 
schen Gegenständen befassen, d. h. solchen, die den Staat als 
lebendigen Organismus und seine Einrichtungen betreffen. Die 
in Ausführung der Verfassung angeordneten Beschränkungen ($ 8 
V.-O. vom 11. März 1850) erstrecken sich nicht auf alle sog. 
politischen Vereine in obigem Sinne, sondern nur auf diejenigen, 
welche bezwecken, politische (egenstände in Versammlungen zu 
erörtern ?°. 
1. Nichtpolitische Vereine. 
a) Vereine, welche öffentliche Angelegenheiten gar nicht in 
den Kreis ihrer Berücksichtigung ziehen, unterliegen nicht dem 
4 S, Bauı, ]l. c. S.30, 31. MascHer 8.15. Kaspar 8. 100, 101. 
# 8, Kaspar, L. c. 8. 32f. 
# 8. Barı 8.382,
	        
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