— 273 —
2. Politische Vereine.
Hier findet eine Beschränkung des Vereinsrechtes in $ 8 nur
für solche Vereine statt, welche bezwecken, politische Gegenstände
in Versammlungen zu erörtern. Alle anderen politischen Vereine
unterliegen, wenn sie eine Einwirkung auf öffentliche Angelegen-
heiten bezwecken, lediglich den Bestimmungen unter 1. Liegt
dieser Zweck nicht vor, so sind sie überhaupt nicht dem Vereins-
gesetze unterworfen. Die Erörterung politischer Gegenstände in
Versammlungen muss der dauernde Zweck der unter $8 fallenden
Vereinsarten sein. Jene Gegenstände bilden eine Unterart der
öffentlichen Angelegenheiten, sie umfassen den Staat als leben
digen Organismus und dessen Einrichtungen. Auch die socialen
und wirthschaftlichen Fragen, welche an sich nicht nothwendig
politisch zu sein brauchen, nehmen diesen Charakter sofort an,
wenn sie darauf gerichtet sind, die staatlichen Einrichtungen und
Anordnungen zu beeinflussen, bezw. zu ihrer Lösung Mittel und
Wege zu erörtern, welche eine Aenderung der bestehenden Ord-
nung bezwecken°°.
Derartige Vereine unterliegen zunächst den allgemeinen Vor-
schriften des Vereins- und Versammlungsrechtes (Anmeldung der
Versammlung, Einreichung der Statuten, Verbot der Anwesenheit
von Frauen, Schülern und Lehrlingen). Als weitere Beschränkung
“enthält $ 8 das Verbot der Aufnahme von Frauenspersonen,
Schülern (nicht Studenten und sonstigen Hochschüler) und Lehr-
lingen als Mitglieder. Eine zweite wichtigere Beschränkung der
Koalitionsfreiheit entsprang aus der Befürchtung, dass ein enger
Zusammenschluss politischer Vereine dem Staatswohl gefährlich
werden könnte. Die Vereine dürfen deshalb nicht mit anderen
Vereinen gleicher Art zu gemeinsamen Zwecken in Verbindung
treten, insbesondere nicht durch Comites, Ausschüsse, Central-
organe und ähnliche Einrichtungen oder durch gegenseitigen
6° S. Baıı, l. c. 8.54. MascHer, 1. c. S. 31.