Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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2. Politische Vereine. 
Hier findet eine Beschränkung des Vereinsrechtes in $ 8 nur 
für solche Vereine statt, welche bezwecken, politische Gegenstände 
in Versammlungen zu erörtern. Alle anderen politischen Vereine 
unterliegen, wenn sie eine Einwirkung auf öffentliche Angelegen- 
heiten bezwecken, lediglich den Bestimmungen unter 1. Liegt 
dieser Zweck nicht vor, so sind sie überhaupt nicht dem Vereins- 
gesetze unterworfen. Die Erörterung politischer Gegenstände in 
Versammlungen muss der dauernde Zweck der unter $8 fallenden 
Vereinsarten sein. Jene Gegenstände bilden eine Unterart der 
öffentlichen Angelegenheiten, sie umfassen den Staat als leben 
digen Organismus und dessen Einrichtungen. Auch die socialen 
und wirthschaftlichen Fragen, welche an sich nicht nothwendig 
politisch zu sein brauchen, nehmen diesen Charakter sofort an, 
wenn sie darauf gerichtet sind, die staatlichen Einrichtungen und 
Anordnungen zu beeinflussen, bezw. zu ihrer Lösung Mittel und 
Wege zu erörtern, welche eine Aenderung der bestehenden Ord- 
nung bezwecken°°. 
Derartige Vereine unterliegen zunächst den allgemeinen Vor- 
schriften des Vereins- und Versammlungsrechtes (Anmeldung der 
Versammlung, Einreichung der Statuten, Verbot der Anwesenheit 
von Frauen, Schülern und Lehrlingen). Als weitere Beschränkung 
“enthält $ 8 das Verbot der Aufnahme von Frauenspersonen, 
Schülern (nicht Studenten und sonstigen Hochschüler) und Lehr- 
lingen als Mitglieder. Eine zweite wichtigere Beschränkung der 
Koalitionsfreiheit entsprang aus der Befürchtung, dass ein enger 
Zusammenschluss politischer Vereine dem Staatswohl gefährlich 
werden könnte. Die Vereine dürfen deshalb nicht mit anderen 
Vereinen gleicher Art zu gemeinsamen Zwecken in Verbindung 
treten, insbesondere nicht durch Comites, Ausschüsse, Central- 
organe und ähnliche Einrichtungen oder durch gegenseitigen 
6° S. Baıı, l. c. 8.54. MascHer, 1. c. S. 31.
	        
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