Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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den Statuten des letzteren stattfinden’*. Verboten ist jede Koa- 
lition zwischen politischen und halbpolitischen Vereinen zu gemein- 
samen Zwecken °°. 
Die Verletzung jener Beschränkungen berechtigt die Polizei- 
behörde zur vorläufigen Schliessung des Vereins, die endgültige 
Entscheidung bleibt dem Gerichte vorbehalten (8 8 Abs. 2). Wer 
sich bei einem auch nur vorläufig geschlossenen politischen Verein 
als Mitglied ferner bethätigt, wird mit Geldstrafe von 15 bis zu 
60 Mk. oder Gefängniss von 8 Tagen bis zu 9 Monaten belegt 
(8 16). Das Fortbestehen eines geschlossenen Vereins und die 
weitere Betheiligung kann in Abhaltung von Versammlungen 
und dem Inhalte der Erörterungen, ebenso in anderer Vereins- 
thätigkeit, z. B. in dem Vertriebe einer Zeitschrift zur Erschei- 
nung kommen °®. Hat die Polizeibehörde von jenem Rechte 
(sebrauch gemacht, so muss sie binnen 48 Stunden von der 
Schliessung und den Gründen der Staatsanwaltschaft Anzeige 
machen. Letztere prüft ob Anlass zu einer Öffentlichen Klage; 
findet sıe keinen Anlass hierzu, so wird die Ortspolizeibehörde 
wegen Aufhebung der Schliessung benachrichtigt. Andernfalls 
muss die Staatsanwaltschaft ebenfalls binnen 8 Tagen entweder 
die öffentliche Klage erheben oder die gerichtliche Vorunter- 
suchung beantragen. Alsdann ist vom Gerichte sofort Beschluss 
darüber zu fassen, ob die vorläufige Schliessung bis zum Erkennt- 
niss in der Hauptsache fortdauern soll. 
8 8 Abs. 3 enthält das Verbot die Theilnahme von Frauens- 
personen, Schülern und Lehrlingen an Versammlungen und Sitzun- 
gen solcher politischen Vereine. Werden jene Personen auf Auf- 
forderung des anwesenden Aufsichtsbeamten nicht entfernt, so 
ist Grund zur Auflösung (88 5, 6) vorhanden. 
5 S. MaschHer, 1. c. 8. 33. 
55 8. MascHEr, 1. c. 8. 33. 
50 S, MascHer, 1. c. S. 47.
	        
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