Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Die Ueberschreitung der den politischen Vereinen gezogenen 
Grenzen ($ 8a und b) ist mit Strafe bedroht ($ 16). Schon die 
Errichtung von Vereinen, die in verbotener organischer Verbin- 
dung stehen, begründet die Strafbarkeit der Ordner, Leiter und 
Vorsteher. Der Richter kann ausserdem nach der Schwere der 
Umstände auf Schliessung des Vereins erkennen. Hierin liegt 
eine Schutzmassregel gegen ferneren Missbrauch des Vereinsrechts, 
welche nur in Verbindung mit dem Strafverfahren und durch das 
Organ der Strafrechtspflege erfolgen soll. Es muss auf diese 
Schliessung erkannt werden, wenn Vorsteher, Ordner oder Leiter 
sich wiederholt strafbar gemacht haben. 
Die Schliessung durch Gericht und Polizei hat zur Folge, 
dass die Betheiligung als Mitglied an dem geschlossenen Vereine 
verboten und strafbar ist, welche Folge mit der Rechtskraft des 
Urtheils eintritt ?7, 
Eine besondere Strafvorschrift ($ 16 Abs. 3) richtet sich 
gegen Frauen, Lehrlinge und Schüler bei verbotenem Eintritt in 
einen, politischen Verein ($ 8b). 
Von diesen Beschränkungen politischer Vereine macht das 
Vereinsgesetz ($& 21) eine Ausnahme zu Gunsten von Wahlvereinen, 
an welche nur das allgemeine Vereinsrecht (Anmeldepflicht der 
Versammlungen, Einreichung der Statuten und Mitgliederverzeich- 
nisse u. 8. w.) anwendbar. 
Die Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen auf Grund 
der Vereinsgesetzgebung enthält das Gesetz über die allgemeine 
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (88 127—131). Eine zeit- 
weise Aufhebung des Vereins- und Versammlungsrechtes durch 
Verhängung des Belagerungszustandes in unruhigen Zeiten kann 
auf Grund des Art. 111 Verf. und des Gesetzes über den Be- 
lagerungszustand vom 4. Juni 1851, sowie des Art. 68 Reichs- 
verfassung eintreten. — 
57 8. Kaspar, 1. c. 8. 118.
	        
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