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Die Ueberschreitung der den politischen Vereinen gezogenen
Grenzen ($ 8a und b) ist mit Strafe bedroht ($ 16). Schon die
Errichtung von Vereinen, die in verbotener organischer Verbin-
dung stehen, begründet die Strafbarkeit der Ordner, Leiter und
Vorsteher. Der Richter kann ausserdem nach der Schwere der
Umstände auf Schliessung des Vereins erkennen. Hierin liegt
eine Schutzmassregel gegen ferneren Missbrauch des Vereinsrechts,
welche nur in Verbindung mit dem Strafverfahren und durch das
Organ der Strafrechtspflege erfolgen soll. Es muss auf diese
Schliessung erkannt werden, wenn Vorsteher, Ordner oder Leiter
sich wiederholt strafbar gemacht haben.
Die Schliessung durch Gericht und Polizei hat zur Folge,
dass die Betheiligung als Mitglied an dem geschlossenen Vereine
verboten und strafbar ist, welche Folge mit der Rechtskraft des
Urtheils eintritt ?7,
Eine besondere Strafvorschrift ($ 16 Abs. 3) richtet sich
gegen Frauen, Lehrlinge und Schüler bei verbotenem Eintritt in
einen, politischen Verein ($ 8b).
Von diesen Beschränkungen politischer Vereine macht das
Vereinsgesetz ($& 21) eine Ausnahme zu Gunsten von Wahlvereinen,
an welche nur das allgemeine Vereinsrecht (Anmeldepflicht der
Versammlungen, Einreichung der Statuten und Mitgliederverzeich-
nisse u. 8. w.) anwendbar.
Die Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen auf Grund
der Vereinsgesetzgebung enthält das Gesetz über die allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (88 127—131). Eine zeit-
weise Aufhebung des Vereins- und Versammlungsrechtes durch
Verhängung des Belagerungszustandes in unruhigen Zeiten kann
auf Grund des Art. 111 Verf. und des Gesetzes über den Be-
lagerungszustand vom 4. Juni 1851, sowie des Art. 68 Reichs-
verfassung eintreten. —
57 8. Kaspar, 1. c. 8. 118.