Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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kunft mindestens 24 Stunden vor Beginn anzeigen. Die Grün- 
dung setzt Dispositionsfähigkeit und Besitz der Ehrenrechte vor- 
aus. Auch zur Theilnahme können nur dispositionsfähige Personen 
zugelassen werden, wofür die Vorsteher u..s. w. haften (& 22). 
Die politischen Vereine können nur dann Zweigvereine bilden und 
sich mit anderen Vereinen in Verbindung setzen, wenn sie Kor- 
porationsrechte haben und ihnen jene Rechte ausdrücklich mit 
ertheilt sind. Bei Uebertretung dieser Vorschrift steht der Polizei- 
behörde das Auflösungsrecht zu (8 19). — 
5. In Baden ist durch Gesetz vom 21. Nov. 1867 das Recht, 
Vereine zu bilden und Versammlungen abzuhalten, freigegeben. 
Nur bewaffnete Vereine mit militärischen Einrichtungen oder zu 
militärischen Uebungen bedürfen der Staatsgenehmigung. Die 
Polizeibehörde kann aber über die Bildung und Thätigkeit der 
Vereine eine Aufsicht ausüben, Einsicht von deren Zweck, Ein- 
richtungen und Mitgliederverzeichnissen verlangen und die Sitt- 
lichkeit oder die Staatsgesetze, sowie die öffentliche Sicherheit 
gefährdende Vereine, verbieten. Bei Gefahr im Verzuge hat 
hier die Bezirkspolizei die Befugniss zur einstweiligen Schliessung 
auf die Dauer von 14 Tagen ($ 5). Aus den gleichen Gründen 
kann das Ministerium des Innern auch die Theilnahme an einem 
auswärtigen Vereine oder die Verbindung inländischer Vereine mit 
auswärtigen durch öffentliche Bekanntmachung verbieten (88 6, 7). 
Bewafinete Volksversammlungen sind untersagt. Bei jeder Volks- 
versammlung ist der Staatspolizeibehörde Zutritt zu gewähren, 
bei Meidung der Auflösung. Derartige Versammlungen: unter 
freiem Himmel müssen mindestens 48 Stunden vorher angezeigt 
werden. Jede Volksversammlung kann wegen Nichtbeachtung der 
polizeilichen Vorschriften oder aus den gleichen Gründen wie 
Vereine verboten und aufgelöst werden. Die Strafbestimmungen 
enthält 8 13°. 
6° S, Handbuch des öffentl. Rechtes, III. Bd.: Schenker, Das Staats- 
recht des Grossherzogthums Baden, S. 31,
	        
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