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den Versammlungen Anträge und Vorschläge erörtert oder Aeus-
serungen gemacht werden, die eine Aufforderung und Anregung
zu strafbaren Handlungen oder eine Verletzung der Strafgesetze
enthalten, oder wenn die Versammlung eine die öffentliche Ruhe
und die gesetzliche Ordnung gefährdende Haltung annimmt
(8 5)%.
8. Die Sachsen-Weimarische Verordnung vom 15. Juli
1874 fordert für öffentliche Versammlungen zu politischen (ein-
schliesslich socialpolitischen oder kirchlich-politischen) Zwecken
und derartige Vereine vorgängige Anmeldung und gestattet den
überwachenden Polizeibeamten die Auflösung jener Versammlungen
ganz allgemein ($ 2 Abs. 3). Ausserdem schliesst eine V.-O. des
Staatsministeriums vom 21. April 1875 Schulpflichtige von politi-
schen Vereinen uud Versammlungen aus und gestattet bei Ueber-
tretung des Verbots die Auflösung.
9. In Mecklenburg-Strelitz gelten fast die gleichen
Grundsätze (V.-O. vom 19. Febr. 1891).
10. In Sachsen-Koburg-Gotha ist der im Staatsgrund-
gesetz vom 3. März 1852 vorbehaltene Erlass besonderer Be-
stimmungen für die Bildung von Vereinen nicht erfolgt. Es be-
steht deshalb die Anzeigepflicht der Versammlungen unter freiem
Himmel und das Verbot bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung ($ 44).
11. In Oldenburg, Altenburg, Schwarzburg-Sonders-
hausen und Rudolstadt, Waldeck, Reuss ä. L. und Schaum-
burg ist noch der Bundestagsbeschluss vom 13. Juli 1854 durch
Verordnungen in Kraft erhalten *. Hinsichtlich aller politischen
Vereine, soweit sie überhaupt nicht untersagt sind oder einer
Genehmigung bedürfen, sind die Regierungen in der Lage, nach
Massgabe der Umstände besondere vorübergehende Beschränkungen
und Verbote zu erlassen. Ausserdem beansprucht die Behörde das
62 Bar, 1. c. S. 168—210.