— 284 —
Recht, staatlich nicht genehmigte Vereine bei Beschäftigung mit
öffentlichen Angelegenheiten zu überwachen und aufzulösen „so-
fern entweder die Formen des Zusammentritts nicht beobachtet
sind, oder aber der Inhalt der Verhandlungen eine in der Noth-
wendigkeit der Aufrechterhaltung der Gesetze sowie der öffent-
lichen Sicherheit und Ordnung begründete Veranlassung darbietet“.
Zu derı Bundestagsbeschlusse sind in allen jenen Staaten, mit
Ausnahme von Waldeck, auch Ausführungs-Verordnungen, haupt-
sächlich über Einreichung der Vereinsstatuten und vorherige An-
zeige der Versammlungen erlassen 3.
12. In Sachsen-Meiningen erlangen Vereine Korporations-
rechte und die Befugniss zur Errichtung von Statuten sowie Siegel-
führung nur durch Bewilligung des Staates (Art. 28 Grundgesetz
vom 23. Aug. 1829). Politische Vereine sind nach dem General-
reskripte vom 29. Mai 1868 verpflichtet, auf Anfordern der Be-
hörde über Zwecke, Einrichtung, Vorsteher, Mitglieder und Ver-
kehr mit anderen Vereinen Auskunft zu geben. Jede öffentliche
Versammlung zu politischen oder socialpolitischen Zwecken ist
vorher anzuzeigen und den Polizeibeamten der Zutritt zu ge-
statten; letztere sind ermächtigt, die Versammlungen nach Be-
finden aufzulösen, insbesondere bei Theilnahme bewaffneter oder
minderjähriger Personen (Mst.-A. v. 25. Nov. 1878) ®*.
13. In Braunschweig (Ges. vom 4. Juli 1853) besteht für
politische Vereine die Verpflichtung zur Einreichung der Statuten
und Mitgliederverzeichnisse, sowie das Verbot der Verbindung mit
anderen Vereinen und der Aufnahme von Frauen, Schülern, Lehr-
lingen, Personen, welche nicht im Besitz der Ehhrenrechte oder
als Mitglieder verbotener Vereine innerhalb der letzten drei Jahre
bestraft sind. Bei Verdacht gesetzwidriger Zwecke hat die höhere
Verwaltungsbehörde das Recht der vorläufigen Schliessung, doch
e3 Of, W. KuLemann, Die Socialdemokratie und deren Bekämpfung,
8. 226, 227.
%4 S. KULEMARN, 1. c. 8. 227.