Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Recht, staatlich nicht genehmigte Vereine bei Beschäftigung mit 
öffentlichen Angelegenheiten zu überwachen und aufzulösen „so- 
fern entweder die Formen des Zusammentritts nicht beobachtet 
sind, oder aber der Inhalt der Verhandlungen eine in der Noth- 
wendigkeit der Aufrechterhaltung der Gesetze sowie der öffent- 
lichen Sicherheit und Ordnung begründete Veranlassung darbietet“. 
Zu derı Bundestagsbeschlusse sind in allen jenen Staaten, mit 
Ausnahme von Waldeck, auch Ausführungs-Verordnungen, haupt- 
sächlich über Einreichung der Vereinsstatuten und vorherige An- 
zeige der Versammlungen erlassen 3. 
12. In Sachsen-Meiningen erlangen Vereine Korporations- 
rechte und die Befugniss zur Errichtung von Statuten sowie Siegel- 
führung nur durch Bewilligung des Staates (Art. 28 Grundgesetz 
vom 23. Aug. 1829). Politische Vereine sind nach dem General- 
reskripte vom 29. Mai 1868 verpflichtet, auf Anfordern der Be- 
hörde über Zwecke, Einrichtung, Vorsteher, Mitglieder und Ver- 
kehr mit anderen Vereinen Auskunft zu geben. Jede öffentliche 
Versammlung zu politischen oder socialpolitischen Zwecken ist 
vorher anzuzeigen und den Polizeibeamten der Zutritt zu ge- 
statten; letztere sind ermächtigt, die Versammlungen nach Be- 
finden aufzulösen, insbesondere bei Theilnahme bewaffneter oder 
minderjähriger Personen (Mst.-A. v. 25. Nov. 1878) ®*. 
13. In Braunschweig (Ges. vom 4. Juli 1853) besteht für 
politische Vereine die Verpflichtung zur Einreichung der Statuten 
und Mitgliederverzeichnisse, sowie das Verbot der Verbindung mit 
anderen Vereinen und der Aufnahme von Frauen, Schülern, Lehr- 
lingen, Personen, welche nicht im Besitz der Ehhrenrechte oder 
als Mitglieder verbotener Vereine innerhalb der letzten drei Jahre 
bestraft sind. Bei Verdacht gesetzwidriger Zwecke hat die höhere 
Verwaltungsbehörde das Recht der vorläufigen Schliessung, doch 
e3 Of, W. KuLemann, Die Socialdemokratie und deren Bekämpfung, 
8. 226, 227. 
%4 S. KULEMARN, 1. c. 8. 227.
	        
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