Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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erkannt worden, indem, wie sich aus den Einleitungen der be- 
treffenden Landtagsabschiede ersehen lässt, die für Verfassungs- 
änderungen in 8 7 Tit. X der Verf.-Urk. vorgeschriebene Form ein- 
gehalten worden ist. 
Die Wohnungsgeldzuschüsse bilden nach der IX. Verfassungs- 
beilage einen Gehaltsbestandtheil; denn in den Gehalt im Sinne 
des Staatsdieneredictes sind auch die Nebenbezüge und zwar die 
sog. Besoldungsnebenbezüge miteinzurechnen, wie aus den Ein- 
gangsworten des $ 7 der IX. Beilage: „Besteht der Gehalt bloss 
in einem Hauptgeldbezuge, ohne irgend einen Neben- 
bezug etc.“ klar und deutlich hervorgeht. Unter diese sog. 
Besoldungsnebenbezüge fallen nun aber auch die Wohnungsgeld- 
zuschüsse °". 
Die Frage nach der Zulässigkeit von Verfassungsänderungen 
wurde im vergangenen Jahre im bayerischen Landtage besonders 
eingehend behandelt°®!. Anlass dazu bot der Antrag der Ab- 
geordneten GRILLENBERGER und Genossen, die Vorlage eines neuen 
Landtagswahlgesetzes betreffend, der die Kammer der Abgeord- 
neten in den beiden Sitzungen vom 10. und 12. Oct. 1893 be- 
schäftigte. Gelegentlich der Berathung dieses Antrages wurde die 
Frage aufgeworfen, ob es denn überhaupt zulässig sei, während 
der Dauer einer Regentschaft die Verfassung zu ändern; denn 
mit der Verneinung dieser Frage war das Schicksal des Antrags 
von vornherein entschieden, da das Wahlgesetz ein Verfassungs- 
gesetz ist. An der hierüber entstandenen Debatte betheiligten sich 
die Abgeordneten GRILLENBERGER, GEIGER, Dr. Freiherr v. StAur- 
FENBERG, Dr. RATZINGER, WAGNER, Dr. ORTERER, FISCHER ®?, 
Dr. SCHÄDLER und FRICKINGER, sowie Seine Excellenz der Staats- 
80 cf, hieher SzypeL, Staatsrecht III, S. 421 Anm. 1 u. 3, S.424 Anm. 1 
S. 425 Annm.]. 
sı cf. Verhandlungen der bayerischen Kammer der Abgeordneten, steno- 
graphische Berichte, Bd. I 8. 9öff. 
®9 Bürgermeister in Augsburg. 
Archiv für Öffentliches Recht. X. 1. 92
	        
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