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erkannt worden, indem, wie sich aus den Einleitungen der be-
treffenden Landtagsabschiede ersehen lässt, die für Verfassungs-
änderungen in 8 7 Tit. X der Verf.-Urk. vorgeschriebene Form ein-
gehalten worden ist.
Die Wohnungsgeldzuschüsse bilden nach der IX. Verfassungs-
beilage einen Gehaltsbestandtheil; denn in den Gehalt im Sinne
des Staatsdieneredictes sind auch die Nebenbezüge und zwar die
sog. Besoldungsnebenbezüge miteinzurechnen, wie aus den Ein-
gangsworten des $ 7 der IX. Beilage: „Besteht der Gehalt bloss
in einem Hauptgeldbezuge, ohne irgend einen Neben-
bezug etc.“ klar und deutlich hervorgeht. Unter diese sog.
Besoldungsnebenbezüge fallen nun aber auch die Wohnungsgeld-
zuschüsse °".
Die Frage nach der Zulässigkeit von Verfassungsänderungen
wurde im vergangenen Jahre im bayerischen Landtage besonders
eingehend behandelt°®!. Anlass dazu bot der Antrag der Ab-
geordneten GRILLENBERGER und Genossen, die Vorlage eines neuen
Landtagswahlgesetzes betreffend, der die Kammer der Abgeord-
neten in den beiden Sitzungen vom 10. und 12. Oct. 1893 be-
schäftigte. Gelegentlich der Berathung dieses Antrages wurde die
Frage aufgeworfen, ob es denn überhaupt zulässig sei, während
der Dauer einer Regentschaft die Verfassung zu ändern; denn
mit der Verneinung dieser Frage war das Schicksal des Antrags
von vornherein entschieden, da das Wahlgesetz ein Verfassungs-
gesetz ist. An der hierüber entstandenen Debatte betheiligten sich
die Abgeordneten GRILLENBERGER, GEIGER, Dr. Freiherr v. StAur-
FENBERG, Dr. RATZINGER, WAGNER, Dr. ORTERER, FISCHER ®?,
Dr. SCHÄDLER und FRICKINGER, sowie Seine Excellenz der Staats-
80 cf, hieher SzypeL, Staatsrecht III, S. 421 Anm. 1 u. 3, S.424 Anm. 1
S. 425 Annm.].
sı cf. Verhandlungen der bayerischen Kammer der Abgeordneten, steno-
graphische Berichte, Bd. I 8. 9öff.
®9 Bürgermeister in Augsburg.
Archiv für Öffentliches Recht. X. 1. 92