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kehr die Wirkung einer Kennzeichnung der Waaren als derjenigen
eines bestimmten Gewerbtreibenden hervortrete und es deshalb
unrichtig sein würde, den Ausstattungen von vornherein den
gleichen Schutz wie den Waarenzeichen zu gewähren, klingt zwar
ganz plausibel. Wir werden aber unter VIIb sehen, dass die
verschiedene Behandlung der Waarenzeichen i. e. S. und der
Ausstattungen zu ganz eigenthümlichen Konsequenzen führt und
auch die Keime zu verschiedenen Streitfragen in sich trägt. Unter
Waarenzeichen begreift das Gesetz übrigens sowohl die sog.
Produktions- wie die Handelsmarke, denn es heisst zuß1, E. II,
S. 9: Der Ausdruck „Geschäftsbetrieb“ ist nicht in räumlichem
Sinne zu verstehen. Er soll vielmehr die Gesammtheit der wirth-
schaftlichen Beziehungen des Produzenten, wie des Kaufmannes,
des Vermittlers, Kommissionärs, Exporteurs umfassen.
Obgleich an und für sich zur Eintragung als Waarenzeichen
qualifizirt, ist nach $ 4 des Gesetzes, im Öffentlichen Interesse, die
Eintragung zu versagen: 1) Für Freizeichen. Der E. I
hatte sich des Ausdrucks „Freizeichen“* nicht bedient, sondern
in No. 4, 8 4 die Umschreibung gewählt: „Zeichen, welche im
Wesentlichen aus solchen Angaben, Darstellungen oder Wörtern
bestehen, die zur Bezeichnung der Waarengattung, für welche
das Zeichen bestimmt ist, oder gleichartiger Waarengattungen
innerhalb bestimmter Verkehrskreise allgemein gebräuchlich sind“.
— Im Gesetze ist auf eine Definition verzichtet, weil sich der
Begriff „Freizeichen* im Sprachgebrauch derjenigen Kreise, welche
am Schutze der Waarenzeichen betheiligt sind, als ein feststehen-
der derartig eingebürgert habe, dass auf eine Definition im Ge-
setze verzichtet werden könne. Es erscheine deshalb auch nicht
rathsam, durch nähere Vorschriften hinsichtlich des Zeitpunktes,
welcher für die Beurtheilung der Freizeichenqualität massgebend
sein soll, den Begriff nach einer bestimmten Seite hin zu definiren.
(Komm.-B., 8. 3.) 2) Nicht eintragungsfähig sind ferner solche
Zeichen, die ausschliesslich in Zahlen, Buchstaben