Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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kehr die Wirkung einer Kennzeichnung der Waaren als derjenigen 
eines bestimmten Gewerbtreibenden hervortrete und es deshalb 
unrichtig sein würde, den Ausstattungen von vornherein den 
gleichen Schutz wie den Waarenzeichen zu gewähren, klingt zwar 
ganz plausibel. Wir werden aber unter VIIb sehen, dass die 
verschiedene Behandlung der Waarenzeichen i. e. S. und der 
Ausstattungen zu ganz eigenthümlichen Konsequenzen führt und 
auch die Keime zu verschiedenen Streitfragen in sich trägt. Unter 
Waarenzeichen begreift das Gesetz übrigens sowohl die sog. 
Produktions- wie die Handelsmarke, denn es heisst zuß1, E. II, 
S. 9: Der Ausdruck „Geschäftsbetrieb“ ist nicht in räumlichem 
Sinne zu verstehen. Er soll vielmehr die Gesammtheit der wirth- 
schaftlichen Beziehungen des Produzenten, wie des Kaufmannes, 
des Vermittlers, Kommissionärs, Exporteurs umfassen. 
Obgleich an und für sich zur Eintragung als Waarenzeichen 
qualifizirt, ist nach $ 4 des Gesetzes, im Öffentlichen Interesse, die 
Eintragung zu versagen: 1) Für Freizeichen. Der E. I 
hatte sich des Ausdrucks „Freizeichen“* nicht bedient, sondern 
in No. 4, 8 4 die Umschreibung gewählt: „Zeichen, welche im 
Wesentlichen aus solchen Angaben, Darstellungen oder Wörtern 
bestehen, die zur Bezeichnung der Waarengattung, für welche 
das Zeichen bestimmt ist, oder gleichartiger Waarengattungen 
innerhalb bestimmter Verkehrskreise allgemein gebräuchlich sind“. 
— Im Gesetze ist auf eine Definition verzichtet, weil sich der 
Begriff „Freizeichen* im Sprachgebrauch derjenigen Kreise, welche 
am Schutze der Waarenzeichen betheiligt sind, als ein feststehen- 
der derartig eingebürgert habe, dass auf eine Definition im Ge- 
setze verzichtet werden könne. Es erscheine deshalb auch nicht 
rathsam, durch nähere Vorschriften hinsichtlich des Zeitpunktes, 
welcher für die Beurtheilung der Freizeichenqualität massgebend 
sein soll, den Begriff nach einer bestimmten Seite hin zu definiren. 
(Komm.-B., 8. 3.) 2) Nicht eintragungsfähig sind ferner solche 
Zeichen, die ausschliesslich in Zahlen, Buchstaben
	        
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