Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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Worten bestehen, oder welche öffentliche Wappen oder Aerger- 
niss erregende Darstellungen enthalten. Auf dem Boden des 
reinen Anmeldeverfahrens steht Frankreich, Belgien, Italien, Däne- 
mark, die Schweiz, Oesterreich und Ungarn; die letztgenannten 
Staaten jedoch mit der Massgabe, dass der Anmelder amtlich ver- 
ständigt wird, wenn sein Gesuch in ältere Markenrechte eingreift 
und dass es ihm dann anheimgestellt bleibt, wie weit er das Ge- 
such aufrecht erhalten oder zurückziehen will. Von der erfolgten 
Verständigung des Markenschutzwerbers wird gleichzeitig der Be- 
sitzer der bereits früher registrirten Marke in Kenntniss gesetzt, 
(avis prealable ohne dezisives Abweisungsrecht.. Eine Vor- 
prüfung, welche ausser den formellen auch die materiellen Er- 
fordernisse des Zeichenschutzes umfasst, ist in Schweden, den 
Vereinigten Staaten von Amerika und in Grossbritannien ein- 
geführt und zwar in letzterem Lande in Verbindung mit einem 
Aufgebotsverfahren, welches den Betheiligten Gelegenheit geben 
soll, gegen die in ihre Interessen eingreifenden Anmeldungen 
Widerspruch zu erheben. Nach englischem Recht kann der 
Komptroller, abgesehen von den gesetzlich überhaupt unzulässigen 
Marken, auch schon von vornherein die Eintragung eines Marken- 
zeichens verweigern, welches bereits für dieselbe Waare eingetra- 
gen ist, oder wenn dasselbe einer bereits eingetragenen Schutz- 
marke derselben Klasse so ähnlich ist, dass dies zu Täuschungen 
veranlassen kann. Im Falle eines abschlägigen Bescheides Seitens 
des Komptrollers kann der Anmelder der Marke aber an den 
Board of Trade appelliren oder im Falle einer Einrede vor die 
ordentlichen Gerichte gehen. Liegt kein Zurückweisungsgrund 
vor, so wird die Anmeldung zur Eintragung einer Marke ver- 
öffentlicht und eine zweimonatliche Frist bestimmt, während 
welcher etwaige Einreden erhoben werden können, worauf, wenn 
beide Theile auf ihren sich widersprechenden Aufstellungen be- 
harren, die Sache der gerichtlichen Entscheidung unterliegt. An 
das österreichische Verfahren. der vertraulichen Mittheilung ohne
	        
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