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prüfungsrecht geben, entschied sich aber auf die Bedenken der
Regierungsvertreter schliesslich für ein Kompromiss. Nach der
den 88 5, 6 d. G. in der Kommission gegebenen neusten, zum
Gesetz gewordenen Fassung macht das Patentamt ebenfalls dem
älteren Inhaber des Zeichens Mittheilung. Erhebt dieser inner-
halb eines Monats keinen Widerspruch, so ist das Zeichen ein-
zutragen. Erhebt er Widerspruch, so entscheidet das Patent-
amt durch Beschluss, ob die Zeichen übereinstimmen oder nicht,
worauf je nach dem Ausfall desselben die Eintragung versagt
wird, oder verneinendenfalls zu erfolgen hat. Mit der Einlegung
der Beschwerde gegen einen zurückweisenden Beschluss ist der
Instanzenzug beim Patentamt erschöpft; der Anmelder kann aber,
trotz des abweisenden Beschlusses des Patentamtes auf An-
erkennung klagen, worauf bei neuer zu seinen Gunsten sprechen-
den Entscheidung die Eintragung zurückdatirt wird (8 6, Abs. 2).
Hat dagegen das Patentamt auf Grund der neuerlichen Prüfung
die Uebereinstimmung verneint und ist dann das neuangemeldete
Zeichen eingetragen worden, so muss sich der Dritte, welcher
gemäss & 5 von der früher angenommenen Uebereinstimmung be-
nachrichtigt wurde — abgesehen von seinem Beschwerderechte —
dabei beruhigen. Er kann also nicht etwa auf Löschung klagen.
Denn hinsichtlich der Uebereinstimmung zweier Zeichen soll die
Entscheidung des Patentamtes überall eine endgültige sein, falls
nicht ausdrücklich eine Ausnahme gemacht wird. — Für ein
Aufgebot ist bei einem so geordneten Verfahren kein Bedürfniss
vorhanden. Das Patentamt kennt ex officio sämmtliche in Deutsch-
land eingetragene Zeichen. Es unterliegt keinem Zweifel, dass,
wenn auch nicht sofort, sich doch mit der Zeit in den Bureaus
des Patentamtes eine umfassende Kenntniss aller eingetragenen
Zeichen entwickeln wird, so dass die etwaige Uebereinstimmung
mit einem älter eingetragenen oder auch nur angemeldeten Zeichen
wohl ausnahmslos herausgefunden werden wird. Ein besonderes
Aufgebot hätte also gar keinen Zweck, da der älter Berechtigte
Archiv für öffentliches Recht. X. 3. 21