Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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dem englischen und französischen ist hiermit leicht zu fassen. 
Die eingetragene Marke vernichtet das auf dasselbe Zeichen ge- 
richtete Individualrecht, sofern der Eintrag loyal, redlich, in guter 
Meinung nachgesucht worden ist. Anders verhält es sich, wenn 
der Eintrag in bösem Glauben, im Bewusstsein des entgegen- 
stehenden Individualrechts begehrt wurde: dann ist die Marke 
eine deceptive und dann ist umgekehrt die Marke nichtig und das 
Individualrecht des Dritten bleibt bestehen, der Satz, dass die 
eingetragene Marke der nichteingetragenen vorgeht, muss in dieser 
Art restringirt werden. Denn die eingetragene Marke kann nur 
vorgehen, wenn sie gültig ist, und das ist sie nicht, wenn sie 
eine deceptive ist.“ Indess ist für diese Ansicht im Markenschutz- 
gesetz, welches hierfür allein massgebend ist, kein Anhalt zu finden. 
Der Wortlaut des 8 8 G@. 74 spricht gegen diese Annahme. Wenn 
man auch der Fortbildung des Rechts durch die Judikatur im 
wohlverstandenen Verkehrsinteresse einen weiten Spielraum ein- 
räumen will, so kann dieses Juristenrecht doch schliesslich nicht 
so weit gehen, den Sinn aines Gesetzes in sein gerades Gegentheil 
zu verkehren. Jedenfalls hat die jüngere Rechtssprechung daran 
festgehalten, dass das Markenrecht überhaupt erst durch die An- 
meldung, bezw. die darauf folgende Eintragung entsteht, dass also 
auf Grund eines behaupteten früheren Besitzstandes die Eintragung 
nicht angefochten werden kann, ganz gleich, ob der eingetragene 
Markenbesitzer bona oder mala fide ist. Dies ist unter Anderen 
direkt ausgesprochen in den Erkenntnissen des Reichsgerichts in 
zwei berühmt gewordenen Prozessen, nämlich dem Prozesse 
„van Houten“ und dem Prozesse um „Die schwarze Hand“ 
der Strassburger Tabaksmanufaktur, welche Prozesse zu gleicher 
Zeit zeigen, zu welchen Konsequenzen das formale Recht führt. 
Die holländische Kakao-Firma „van Houten und Zoon“ bediente 
sich zur Kennzeichnung ihres Kakaos nämlich einer den Büchsen 
aufgeklebten Etiquette, auf welcher sich neben der Firma ein 
charakteristischer Adler mit Bändern u. s. w. befand. Diese in 
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