Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

— 19 — 
Der Verwalter eines Hauses hat nur soviel Befugnisse, als 
ihm vom Hauseigenthümer eingeräumt sind, der Inhalt und der 
Umfang dieser Befugnisse bestimmt sich nach dem zwischen den 
beiden bestehenden Vertragsverhältnisse und spricht hiebei die 
Vermuthung stets gegen den Verwalter. Anders ist es beim 
Regenten. Dieser ist kraft Gesetzes berufen zur Ausübung der 
dem König zustehenden Gewalt und zwar ihrem vollen Umfange 
nach und so spricht die Vermuthung dafür, dass der Regent alle 
die Befugnisse hat, die ihm nicht ausdrücklich entzogen worden 
sind. — | 
Diesen Ausführungen des Abgeordneten GEIGER, mit denen 
sich im Resultate die ganze Oentrumspartei®? einverstanden er- 
klärte, trat der Abgeordnete Dr. Freiherr v. STAUFFENBERG ent- 
gegen. Dieser suchte hauptsächlich die Bedeutung des Staatsraths- 
protocolles vom 23. Mai 1818, auf das SEYDEL seine ganze Theorie 
aufbaut, in Schatten zu stellen, indem er unter Bezugnahme auf 
die von Seiner Excellenz dem Finanzminister Dr. Freiherrn 
v. RIEDEL in der Sitzung des Ausschusses der Kammer der 
Abgeordneten vom 28. Sept. 1887 gemachten Darlegungen des 
näheren ausführte, dass die in dem bekannten Staatsrathsprotocolle 
enthaltenen Aeusserungen nicht bei Gelegenheit der Berathung 
der Verfassung, sondern erst, nachdem die letztere bereits ge- 
nehmigt war, erfolgt seien. 
Diese Darlegungen riefen den berechtigten Widerspruch des 
Abgeordneten Dr. ORTERER hervor, der die Irrtbümlichkeit der 
STAUFFENBERG’schen Ansicht in ausführlicher Begründung nachwies, 
Wenn nun auch die Abgeordneten GEIGER und ORTERER sich 
gegen die Zulässigkeit von Verfassungsänderungen ausgesprochen 
haben, so haben sie doch am Schlusse ihrer Darlegungen nicht 
umhin können, zuzugestehen, dass es doch Fälle geben könne, in 
welchen auch unter einer Regentschaft die Verfassung geändert 
#3 Mit Ausnahme des Abgeordneten Dr. SCHÄDLER. 
. 9%
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.