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Der Verwalter eines Hauses hat nur soviel Befugnisse, als
ihm vom Hauseigenthümer eingeräumt sind, der Inhalt und der
Umfang dieser Befugnisse bestimmt sich nach dem zwischen den
beiden bestehenden Vertragsverhältnisse und spricht hiebei die
Vermuthung stets gegen den Verwalter. Anders ist es beim
Regenten. Dieser ist kraft Gesetzes berufen zur Ausübung der
dem König zustehenden Gewalt und zwar ihrem vollen Umfange
nach und so spricht die Vermuthung dafür, dass der Regent alle
die Befugnisse hat, die ihm nicht ausdrücklich entzogen worden
sind. — |
Diesen Ausführungen des Abgeordneten GEIGER, mit denen
sich im Resultate die ganze Oentrumspartei®? einverstanden er-
klärte, trat der Abgeordnete Dr. Freiherr v. STAUFFENBERG ent-
gegen. Dieser suchte hauptsächlich die Bedeutung des Staatsraths-
protocolles vom 23. Mai 1818, auf das SEYDEL seine ganze Theorie
aufbaut, in Schatten zu stellen, indem er unter Bezugnahme auf
die von Seiner Excellenz dem Finanzminister Dr. Freiherrn
v. RIEDEL in der Sitzung des Ausschusses der Kammer der
Abgeordneten vom 28. Sept. 1887 gemachten Darlegungen des
näheren ausführte, dass die in dem bekannten Staatsrathsprotocolle
enthaltenen Aeusserungen nicht bei Gelegenheit der Berathung
der Verfassung, sondern erst, nachdem die letztere bereits ge-
nehmigt war, erfolgt seien.
Diese Darlegungen riefen den berechtigten Widerspruch des
Abgeordneten Dr. ORTERER hervor, der die Irrtbümlichkeit der
STAUFFENBERG’schen Ansicht in ausführlicher Begründung nachwies,
Wenn nun auch die Abgeordneten GEIGER und ORTERER sich
gegen die Zulässigkeit von Verfassungsänderungen ausgesprochen
haben, so haben sie doch am Schlusse ihrer Darlegungen nicht
umhin können, zuzugestehen, dass es doch Fälle geben könne, in
welchen auch unter einer Regentschaft die Verfassung geändert
#3 Mit Ausnahme des Abgeordneten Dr. SCHÄDLER.
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